Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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7 7 Decret 
wegen Genehmigung des Regulativs der Sparcassenanstalt zu 
Schellenberg; 
vom 21sten November 1846. 
Way Friedrich August, von GOLTxTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund, daß Wir auf angehörten Vortrag Unserer Ministerien des Innern und 
der Justiz die gleichzeitig mit der Auflösung der Bezirkssparcasse für das Amt Augustusburg 
von dem Stadtgemeinderathe zu Schellenberg beabsichtigte Errichtung einer unter Vertretung 
Seiten der gedachten Stadtgemeinde für die Bewohner der Stadt Schellenberg, sowie der 
zum Amtsbezirke Augustusburg gehörigen mittelbaren und unmittelbaren Dörfer sammt Zu- 
behörungen bestimmten Sparcassenanstalt genehmigt, und dem Uns vorgelegten Regulative, 
welches in den §§ 12, 14, 15, 16 gewisse für das Gedeihen der Anstalt nöthige Rechts- 
vergünstigungen enthält, Unsere Bestätigung mit der Wirkung, daß den regulativmäßigen 
Bestimmungen allenthalben auf das Genaueste nachgegangen werden soll, andurch ertheilt 
haben. 
Urkundlich ist darüber gegenwärtiges 
Deeret 
unter Unserem Königlichen Siegel ausgefertigt, und von Uns eigenhändig unterschrieben 
worden. 
Dresden, am 21 sten November 1846. 
Friedrich August. 
*“ 
Johann Paul von Falkenstein. 
Albert von Garlowitz. 
Regulativ 
der Sparcassenanstalt zu Schellenberg. 
2c. 2c. 
# 12. Rückzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust, oder die Entwendung des zur 
Rückzahlung producirten Einlage= und Ouittungsbuchs bereits bei der Casse angezeigt wor- 
den ist, unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs; die Casse ist 
daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für den wirklichen 
Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich. 
2c. ꝛc. 
 
	        
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