Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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8 14. Sollte dem Einleger ein solches Einlage- und Quittungsbuch abhanden kom— 
men, so ist die Deputation sofort davon in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann, gegen 
Erlegung der dadurch verursachten Kosten, in geeigneten öffentlichen Blättern — für jetzt 
dem Augustusburger Wochenblatte — den Verlust, unter Bemerkung der Nummer und des 
Namens, auf welchen das Buch gestellt ist, bekannt machen und den etwanigen Inhaber auf- 
fordern, wenn er gerechte Ansprüche auf dasselbe zu haben vermeint, sich damit, bei Verlust 
derselben, innerhalb dreier Monate zu melden, binnen dieser Frist aber mit Zahlung an Ca- 
pital und Zinsen anstehen. Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als 
den, der den Verlust angezeigt, bei der Cassenerpedition producirt; so wird die Sache zu 
weiterer Erbrterung sofort an das Königlich Sächsische Justizamt Augustusburg abgegeben; 
wo nicht, so erhält der Anzeiger, nach Verfluß jener drei Monate, wenn er zuvor sein Ei- 
genthum und den Verlust vor der nurgenannten Behörde, oder, was von der Deputation, 
auf vorgängiges Ansuchen, ebenfalls gestattet werden kann, vor seiner persönlichen Obrigkeit, 
eidlich bestärkt haben wird, Zahlung, oder ein neues Buch und das alte ist sodann für völlig 
ungültig zu halten. 
Jeder Inhaber eines Sparcassenbuchs hat daher solches sorgfältig aufzubewahren, 
und, dafern ihm solches abhanden kommen sollte, sofort am nächsten Erpeditionstage bei 
der Deputation, oder auch, wie ihm ebenfalls freisteht, noch vor dem nächsten Expeditions- 
tage bei dem Bürgermeister hiervon Anzeige zu erstatten, im Unterlassungsfalle aber sich 
selbst den daraus für ihn entstehenden Nachtheil beizumessen. 
§* 15. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Ein- 
lage= und Quittungsbücher, sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; 
jedoch mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Ein- 
lage= oder Quittungsbücher keineswegs ausgeschlossen werden. 
§ 16. Gegen alle in diesem Sparcassenregulative angedrohten Rechtsnachtheile und 
gegen Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand nicht Statt. 
2c. ꝛc. 
AMAÆ 78) Decret 
wegen Bestätigung des Regulativs der Syarcassenanstalt zu Zschopau; 
vom 21 sten November 1846. 
Won, Friedrich Augufst, von GOTT ES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund, daß wir auf das dießfallsige, von Unseren Ministerien des Innern und 
der Justiz Uns vorgetragene Ansuchen die auf Anlaß der Auflösung des für den Amtsbezirk 
 
	        
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