Gesch-und Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen,
Ztes Stück vom Jahre 1846.
.) Verordnung,
die Ausübung der Rechtspflege in dem mit dem Königreiche Sachsen vereinig-
ten, ehemals Böhmischen Gebietstheile Schirgiswalde betreffend;
vom 12ten Februar 1846.
Won, Friedrich August, von GOTCTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
verordnen wegen Ausübung der Rechtspflege in dem mit Unsern Staaten vereinigten, ehe-
mals Böhmischen Gebietstheile Schirgiswalde hiermit Folgendes:
1. Vom Asten April 1846 an soll bei dem Gute Schirgiswalde und den dazu ge-
hörigen Ortschaften für die Ausübung der gesammten Civilrechtspflege das in den hiesigen
Landen und zwar, soweit es in den verschiedenen Provinzen ein abweichendes ist, das in den
alten Erblanden geltende Recht in gesetzliche Kraft treten und statt der daselbst zeither zur
Anwendung gekommenen Gesetze bei Vollziehung und Beurtheilung der rechtlichen Handlun-
gen und deren Folgen, sowie bei Entscheidung entstehender Rechtsstreitigkeiten zum Grunde
gelegt werden.
2. Diese Bestimmung hat jedoch keinen Einfluß auf die nach den früheren Gesetzen
bereits erworbenen Rechte und auf die jenem Zeitpunete vorhergegangenen Handlungen, es
mögen nun solche in verbindlichen Rechtsgeschäften oder in Willenserklärungen bestehen, die
von dem Erklärenden einseitig wieder geändert und nach den Vorschriften des neuern Rechts
eingerichtet werden können.
3. Die Verjährung soll in den Fällen, in welchen sie bereits vor dem 1 sten April
1846 vollendet gewesen, lediglich nach dem zeitherigen Rechte beurtheilt werden, wenn gleich
die daraus entstandenen Befugnisse oder Einwendungen erst nachher geltend gemacht werden.
In den Fällen aber, in welchen die zeither gesetzmäßige Frist zur Verjährung am 1 sten April
1846 noch nicht abgelaufen ist, sind die Vorschriften des neuern Rechts zur Anwendung
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