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zu bringen. Wollte sich jemand auf eine Verjährung berufen, die nach dem neuern Rechte
auf eine kürzere Zeitfrist als in den früheren Gesetzen bestimmt ist, so kann er diese kürzere
Frist erst von dem Zeitpuncte, an welchem das neuere Recht in Wirksamkeit getreten, zu
berechnen anfangen.
4. Alle Rechtsstreitigkeiten, welche vom 1sten April 1846 an bei den Gerichten an-
hängig gemacht werden, sind sofort nach den Vorschriften der Sächsischen Proceßgesetze ein-
zuleiten und zu behandeln. Dieß soll auch dann statt finden, wenn die Klage zwar ange-
bracht, darauf aber noch keine Vorladung erlassen ist. Dahingegen sind alle bereits vor
dem Isten April 1846 anhängig gewordene und nach den Vorschriften der zeitherigen Ge-
setzgebung eingeleitete Processe diesen Vorschriften gemäß noch ferner bis zur gänzlichen Be-
endigung fortzusetzen, doch so, daß an die Stelle der hier genannten Behörden nunmehr die
Sächsischen Behörden in den bestimmten Instanzen treten und das Oberappellationsgericht
in höchster Instanz entscheidet.
5. Vom Asten April 1846 an soll gleichfalls das für das Königreich Sachsen un-
term 30sten März 1838 publicirte Criminalgesetzbuch mit den spätern Zusätzen und Er-
läuterungen in dem gedachten Gebietstheile dergestalt gesetzliche Kraft erhalten, daß lediglich
darnach zu erkennen ist. Es können jedoch die darin enthaltenen Strafbestimmungen auf
die schon vorher begangenen und noch nicht bestraften Verbrechen nur insofern angewendet
werden, als sie nicht härter sind wie die, womit das vorliegende Verbrechen nach den bis-
herigen Gesetzen bedroht war.
6. Was das Verfahren in Criminalsachen betrifft, so ist dabei nur den Vorschriften
der Sächsischen Gesetzgebung nachzugehen, die Untersuchung mag bereits vor dem bemerkten
Tage begonnen haben oder nicht.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser König-
liches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 12ten Februar 1846.
Friedrich August.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.