Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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—lI3.) Bekanntmachung eines Rechtssatzes, 
vom 21sten März 1846. 
M Genehmigung des Königlichen Ministeriums der Justiz hat das Oberappellationsge- 
richt nachstehenden Rechtssatz, welchen es seinen Entscheidungen unterlegt, zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen beschlossen: Ist das Befugniß des Lehnherrn ein Lehngeld zu erheben 
begründet, so unterliegen demselben auch alle Gegenstände, welche im rechrlichen Sinne für 
ein Zubehör der pflichtigen Sache zu achten sind, und daher bei einem Verkaufe, ohne dabei 
besonders bezeichnet zu sein, auf den Käufer, oder nach Const. 13. P. III. auf einen Le- 
gatar mit übergehen. Dieses Befugniß erstreckt sich mithin auch auf die durch Fleiß erzeug- 
ten, von der Hauptsache noch nicht getrennten Früchte, es mag dafür eine besondere Kauf- 
summe ausgeworfen sein oder nicht. Wenn jedoch solche Früchte bei einem Todesfalle, wo“ 
Lehngeld zu bezahlen ist, nicht dem Erben des Gutes, sondern andern Personen zufallen, 
(vergl. Const. 32. P. III.) oder wenn der Verkäufer eines Gutes sich dieselben besonders 
(nicht blos zum Scheine) vorbehalten hat, so wird davon kein Lehngeld enrrichtet. 
Dresden, den 21sten März 1846. 
Königlich Sächsisches Oberappellationsgericht. 
Dr. Schumann. 
Plesch. 
  
Letzte Absendung: am 24sten April 1846.
	        
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