(633)
lang sich aufgehalten haben; unter dem Begriffe von „Eltern“ ist übrigens bei ehelichen
Kindern der Vater, bei unehelichen die Mutter zu verstehen;
c) diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren, noch zu Unterthanen
daselbst aufgenommen worden sind, hingegen ohne Aufrechthaltung ihrer vorherigen staats-
bürgerlichen (Unterthans-) Verhältnisse oder überhaupt als heimathslos, dadurch in nähere
Berührung mit dem Staate, in welchen sie gewiesen werden, getreten sind, daß sie sich da-
selbst entweder mit Anlegung einer Wirthschaft unter Beobachtung der vorgeschriebenen
nothwendigen Erfordernisse verheirathet oder darin 10 Jahre aufgehalten haben.
*3. Soll eine Person ausgewiesen werden, welche in dem einen Staate zufällig
geboren ist, in dem anderen aber die Unterthanseigenschaft erworben, oder mit Anlegung
einer Wirthschaft unter Beobachtung der vorgeschriebenen nothwendigen Erfordernisse sich
verheirathet oder 10 Jahre sich aufgehalten hat, so ist der letztere Staat dieselbe aufzu-
nehmen verbunden. Trifft die erworbene (§ 2 litt. a) und nicht wieder erloschene (§ 7)
Unterthanseigenschaft in dem einen Staate mit der Verheirathung in der bezeichneten Weise
oder dem 10jährigen Aufenthalte in dem anderen Staate zusammen, so ist das erstere Ver-
hältniß entscheidend. Ist ein Heimathsloser in dem einen Staate unter den vorgenannten
Voraussetzungen in die Che getreten, in dem anderen aber nach seiner Verheirathung wäh-
rend des bestimmten Zeitraums von 10 Jahren geduldet worden, so muß er in dem letz-
teren beibehalten werden.
§ 4. Sind bei einer Person keine der in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen
Bestimmungen anwendbar, so muß derjenige Staat, in welchem sie sich befindet, sie vor-
läufig beibehalten.
§ 5. Vehheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind Lvon dem Staate zu über-
nehmen, welcher den Ehemann vermöge eines der angeführten Verhältnisse zu übernehmen
bat. Wittwen sind nach eben denselben Grundsätzen zu behandeln, es wäre denn, daß
während ihres Wittwenstandes eine Veränderung eingetreten sei, durch welche sie nach
den Grundsätzen der gegenwärtigen Uebereinkunft einem anderen Staate zugewiesen werden
dürfen.
§ 6. Befinden sich unter einer auszuweisenden Familie unselbstständige, d. h. aus
der elterlichen Gewalt noch nicht entlassene Kinder, so können solche, ohne Rücksicht auf
ihren zufälligen Geburtsort, in denjsenigen Staat verwiesen werden, welcher bei ehelichen
Kindern den Vater, bei unehelichen die Mutter zu übernehmen hat. Wenn aber die
Mutter unehelicher unselbststindiger Kinder nicht mehr am Leben ist und letztere bei ihrem
Vater befindlich sind, so werden sie von dem Staate mit übernommen, welcher den Vater
aufzunehmen hat.
Vorstehende Bestimmung bezieht sich allein auf den Fall, wenn unselbstständige Kin-
der zugleich mit ihren Eltern übernommen werden sollen und nicht auf den Fall, wenn
Kinder allein, ohne ihre Eltern, sei es daß diese nicht mehr am Leben sind, oder aus
75