Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur eine 
Darlegung der Sachlage, wovon der anderen Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzu- 
theilen ist, in kürzester Zeit einzusenden. 
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt von keinem Theile 
eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiet das auszuwei- 
sende Indioiduum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe 
in seinem Gebiete zu behalten. 
§ 16. Vorstehende, zweimal gleichlautend ausgefertigte Uebereinkunft soll in den 
Staaten der beiden contrahirenden Theile zur genauesten Befolgung öffentlich bekannt ge- 
macht werden. 
Zu dessen Beurkundung ist von den unterzeichneten Ministerien mit Allerhöchster Ge- 
nehmigung die gegenwärtige, gegen eine gleichlautende Urkunde des Königlich Würtember- 
gischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten auszuwechselnde Erklärung ausgestellt 
worden. 
Dresden, den 16ten März 1846. 
Die Königlich Sächsischen Ministerien der auswärtigen 
Angelegenheiten und des Innern. 
½ 
S 
16.) Verordnung, 
die besondere Verpflichtung der Güter= und Rechtsvertreter betreffend: 
vom 7ten Mai 1846. 
W. Friedri .» 
IR, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben in Uebereinstimmung mit dem von Unseren getreuen Ständen geschehenen Antrage 
für angemessen erachtet, in Beziehung auf die bisher bestandene besondere Verpflichtung 
der als Güter= oder Rechtsvertreter im Concursprocesse, sowie außerhalb desselben, zu be- 
stellenden Advocaten, Folgendes zu verordnen: 
(gez.) von Zeschau. (gez.) von Falkenstein. 
   
 
	        
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