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1.) Diejenigen Advocaten, welche nach Vorschrift der Erl. Proceß-Ordnung ad Tit.
XII #8 1 und 4, ingleichen des geschärften Bankeroutier-Mandats vom 20sten December
1766 § 22 (Cod. Aug. Cont. I. Abth. 1. S. 937) im Concursprocesse als Güter-
oder Rechtsvertreter bestellt werden, sind von Publication der gegenwärtigen Verordnung
an, in diesen Eigenschaften nicht mehr besonders zu verpflichten;
2.) In gleicher Maaße soll die bisher üblich gewesene Verpflichtung derjenigen Sach-
walter nicht weiter Statt finden, welche bei Edictalprocessen außerhalb des Concursprocesses
zu Contradictoren bestellt werden;
3.) Es haben daher die Richter, von welchen Advocaten als Güter= oder Rechtsver-
treter oder Contradictoren zu bestellen sind, über diese Bestellung eine Registratur aufzu-
nehmen und auf den Grund derselben dem betreffenden Sachwalter einen Legitimationsschein
auszufertigen.
In Folge dieser Vorschriften sind die in der Tarordnung vom 26sten November 1840
unter den Nummern 70 bis mit 74 enthaltenen Ansätze in Wegfall zu bringen und da-
gegen für die, über die Bestellung des Sachwalters in einer oder der anderen erwähnten
Eigenschaft, oder wenn derselbe Sachwalter in mehreren der erwähnten Eigenschaften bei
einer und derselben Angelegenheit zu bestellen ist, für die deshalb aufzunehmende Registra-
tur — 10 ugr. — und ebensoviel für Ausfertigung des Legitimationsscheins anzusetzen.
Durch gegenwärtige Verordnung wird jedoch die in der Erl. Proceß-Ordnung ad Tit. XLI
84 enthaltene, §22 des Bankeroutier-Mandats vom 20sten December 1766 wiederholte Vor-
schrift, wonach, wenn der Schuldner auf das Vorbringen der Gläubiger selbst oder durch
einen Gevollmächtigten antwortet, auch der letztere eidlich zu verpflichten ist, nicht aufge-
hoben, sondern es hat bei dieser Vorschrift ferner sein Bewenden.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche
Siegel beidrucken lassen.
Dresden den 7. Mai 1846.
Friedrich August.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.