Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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für das Königreich Sachsen. 
Gte Stück vom Jahre 1846. 
  
s.) Gesetz, 
die Ausstellung von Creditpapieren auf jeden Inhaber betreffend; 
vom 7ten Juni 1846. 
Wys,Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Nachstehendes zu bestimmen für gut be- 
funden: 
Creditpapiere, welche nicht in ihrem Contert als Wechsel oder Anweisungen benannt 
sind, können ohne Genehmigung der Regierung von Privaten, selbst aus dem Handelsstande, 
ingleichen von Corporationen und Anstalten nicht mit rechtlicher Wirkung auf jeden Inhaber 
(Vorzeiger, au porteur) gestellt werden und es ist aus so lautenden Papieren dieser Art 
keinem Inhaber zur Zahlung zu verhelfen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, den 7ten Juni 1846. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
  
1846. 
— 
W
	        
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