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AM 19.) Gesetz,
die Ausschließung der auf jeden Inhaber lautenden Creditpapiere von der
Vindication betreffend;
vom Sten Juni 1846.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Kbnig
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
haben, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes festzusetzen Uns bewogen ge—
funden:
SI.
Alle öffentlichen auf den Inhaber (Vorzeiger oder au porteur) gestellten Credit-
papiere können von dem Eigenthümer oder Pfandinhaber, welchem sie abhanden gekommen
sind, durch die Vindication oder andere dingliche Klage aus den Händen des dritten redli-
chen Besitzers nicht zurückgefordert werden, gleich wie dieses wegen der sächsischen landschaft-
lichen Obligationen und Cammercreditcassenscheine in dem Mandate vom 26sten Januar
1775 (Cod. Aug. Cont. II. T. I. S. 339) bestimmt ist.
2.
Oeffentliche Creditpapiere sind solche, welche im Inlande oder Auslande
a.) von dem betreffenden Staate selbst,
oder
b.) von Privaten, Corporationen und Anstalten mit Genehmigung der betreffenden
Regierung ausgestellt worden sind;
C.) alle von den, mit Bestätigung der betreffenden Regierung versehenen Actiengesell-
schaften an den Inhaber ausgestellten Theilnahmescheine;
d.) die zu diesen Papieren unter a. b. c. gehörigen Zinsleisten, Coupons und Di-
videndenscheine.