Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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12) Wenn die getreuen Stände, auf Anlaß des Postulats für die Dresdener Armenver— 
sorgung und des hierüber mit hiesiger Stadtgemeinde vor Kurzem zum Abschluß gelangten 
Vergleichsabkommens, zugleich die Erwartung ausgesprochen haben, daß Vergleichsabschlüsse 
über von ihnen ausprücklich nicht anerkannte Ansprüche, in deren Folge etwa der ständischen 
Bewilligung und Zustimmung unterworfene Zahlungen auf das Staatsbudget zu übernehmen 
sind, zuvor von deren Genehmigung abhängig gemacht werden mögen, soweit dieß der 
Sachlage und den jedesmaligen Umständen nach thunlich falle; so sind Wir gern bereit, 
einer solchen Erwartung Folge zu geben, indem auch Wir voraussetzen, daß es hierbei nicht 
in der ständischen Absicht liegen könne, den Zeitpunct, wo Vergleiche über Zahlungen, deren 
Anerkenntniß von der Ständeversammlung verweigert worden ist und in Folge dessen Rechts- 
streitigkeiten entstanden sind, vielleicht mit Vortheil für den Staatsfiscus zu erzielen sind, un- 
genützt vorübergehen zu lassen. 
13) Aus den auf das Decret vom 14Aten September vorigen Jahres in Betreff der 
Eisenbahnen in den Schriften vom 9ten Mai und 1 2ten Juni d. J. abgegebenen Erklärungen 
haben Wir gern entnommen, daß hinsichtlich des in dieser wichtigen Angelegenheit ferner 
einzuschlagenden Verfahrens, namentlich auch was die Art und Weise der Betheiligung des 
Staats bei den verschiedenen Eisenbahnunternehmungen anlangt, zwischen den Ansichten der 
Staatsverwaltung und denen der getreuen Stände allenthalben Einverständniß obwaltet, und 
durch die von Letzteren denjenigen von der Regierung vorläufig getroffenen Maaßnehmungen, 
bei welchen die verfassungsmäßige Genehmigung der Stände vorzubehalten gewesen war, 
nachträglich ertheilte Zustimmung die planmäßige Durchführung des am vorigen Landtage 
beschlossenen Eisenbahnsystems neuerdings sicher gestellt worden ist. 
Wie Wir daher von den hinsichtlich der Sächsisch-Bayrischen, der Chemnitz-Riesaer und 
der Löbau-Zittauer Eisenbahn von den getreuen Ständen geschehenen finanziellen Be- 
willigungen und ertheilten Ermächtigungen den entsprechenden Gebrauch zu machen Uns vor- 
behalten, so werden Wir nicht minder den wegen zweier der genannten Bahnen besonders 
gestellten Anträgen und ausgesprochenen Wünschen die geeignete Berücksichtigung ange- 
deihen lassen; ingleichen sorgfältig erwägen, ob und in wie weit den in einer besondern, 
an Uns nachträglich gelangten Schrift geäußerten Ansichten und Wünschen ein günstiger 
Erfolg zu sichern sein dürfte. 
Den Bau der Sachsisch-Böhmischen Eisenbahn, einschließlich der die Verbindung der- 
selben mit der Leipzig-Dresdener und Sächsisch-Schlesischen Bahn vermittelnden Brücke 
über den Elbstrom, sind Wir nunmehr gemeint, für Rechnung der Staatscasse fortsetzen 
und vollenden zu lassen, und haben Uns zugleich, in Beziehung auf das dabei eintretende, 
in der ständischen Schrift vom 1 ten d. M. zur Sprache gebrachte Ressortverhältniß, 
zu bestimmen bewogen gefunden, daß der fragliche Bau, unbeschadet der ferneren Con- 
currenz Unseres Ministeriums des Innern, in den zu dessen eigenthümlichem Ressort gehö-
	        
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