Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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neuer, tiefer eingreifender gesetzlicher Bestimmungen gestellt haben, so werden Wir diese 
weiterer Erwägung unterwerfen lassen, und, zu Erreichung des oben angedeuteten Zwecks, 
bei Publication der Wechselordnung die fortdauernde Gültigkeit der zeitherigen, auf jenes 
Verhältniß sich beziehenden gesetzlichen Bestimmungen aussprechen, auch den Begriff „Waa- 
ren“ in der beabsichtigten Maaße erläutern lassen. 1 
18) Wir haben mit besonderer Zufriedenheit ersehen, daß auch bei den wichtigen 
Gesetzentwürfen: die Ablösung der Lehngelder, den Schluß der Landrentenbank, in- 
gleichen die Schutzunterthänigkeit und die Ablösung darauf bezüglicher Leistungen betreffend, 
ungeachtet der hierbei in Frage kommenden verschiedenartigen Interessen, doch die höhere 
Rücksicht auf das Wohl des Ganzen festgehalten und Unsere wohlmeinende Absicht richtig auf- 
gefaßt worden ist. Wir werden unverweilt für Publication der betreffenden Gesetze sorgen 
und dabei die Anträge in den Schriften vom 1 2ten und 13ten d. M. berücksichtigen lassen. 
19) Den in der Schrift vom 22sten Mai d. IJ., den Entwurf eines Gesetzes wegen 
Einführung eines neuen Maaßsystems betreffend, enthaltenen Anträgen und ausgedrückten 
Voraussetzungen ertheilen Wir Unsere Genehmigung und wollen diesen Anträgen in thun- 
lichster Weise Berücksichtigung angedeihen lassen. 4 
20) Das Gesetz wegen Erfüllung der Militärpflicht wird, nachdem die Stände zu 
den beantragten Abänderungen unter einigen Modificationen ihre Zustimmung ertheilt ha- 
ben, neu redigirt und sodann zur Publication gebracht werden. Die hierbei in der Schrift 
vom 1 #ten Juni d. J. annoch gestellten besonderen Anträge werden Wir in nähere Er- 
wägung ziehen. 
21) Ueber die durch Unsere Declaration vom 1 Sten Februar d. J. dem Grafen zu 
Solms-Wildenfels und seiner Descendenz zugestandene Militärfreiheit wird, nach dem An- 
trage der getreuen Stände vom 13ten dieses, das Behufige in das Gesetz über Erfüllung 
der Militärpflicht bei der bevorstehenden neuen Redaction desselben aufgenommen werden. 
22) Die zu Vorberathung der Vorlagen wegen geeigneter Reformen in der evange- 
lisch-lutherischen Kirchenverfassung von den getreuen Ständen gewählten Deputationen werden 
Wir in der Zwischenzeit bis zum nächsten ordentlichen Landtage einberufen, auch bei Bear- 
beitung dieses wichtigen Gegenstandes die in der dießfallsigen Schrift vom 13ten d. M. 
weiter entwickelten Ansichten in die sorgfältigste Erwägung ziehen. 
23) Aus der Schrift vom 2 Ssten April d. IJ., die sich Deutsch-Katholiken nennenden 
Dissiventen betreffend, haben Wir ersehen, daß sich vie getreuen Stände, sowohl mit den, 
nach Inhalt des Decrets vom 1 Aten September 1845, hinsichtlich ersterer bisher beobach- 
teten Grundsätzen, als auch damit im Wesentlichen einverstanden erklärt haben, daß zu einer 
hauptsächlichen Entschließung der Gegenstand zur Zeit noch nicht reif, wohl aber, um grö- 
ßere Unzuträglichkeiten zu vermeiden, eine interimistische Ermächtigung, zu Gewährung der 
hierunter, nach Befinden, nöthigen Abhülfe, angemessen sei. 
1846. 10
	        
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