1852. 11
& II. Ministerial--Bekanntmachung.
Daß der Kurfuͤrstlich Hessischen Steuerstelle zu Bockenheim die Befugniß zur
unbeschränkten Ertheilung und Erledigung ven Uebergangsscheinen beigelegt wor-
den ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 10. Januar 1852.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm, Abth. der Finanzen.
Th.
Schwart. 5
hIV. Verordnung
wegen Verlängerung der Einlösungsfrist für die im Jahre 1848 emittirten
Cassenbillets vom 12. Jannar 1852.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg #c#
verordnen hiermit auf Antrag Unseres Ministeriums:
F. 1.
Die durch das Gesetz vom 30. Mai 1851 wegen Einziehung der im Umlauf
befindlichen und Ausgabe neuer Gassenanweisungen unter 3a5 bestimmte Einlö-
sungofrist für die im Jahre I# emittirten Cassenbillets wird hiermit bis zum
15. Februar d. J. Mittags 12 Uhr verlängert.
ö 2.
Bis zu diesem Zeitpunkte können die im vorigen §. erwähnten Cassenbillets
zur Einlösung bei Unserer Hauptlandescasse hier prdsentirt werden.