Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(vm ) 
Inhaltsverzeichniß 
des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen 
vom Jahre 1846. 
III. in alphabetischer Ordnung. 
  
A. 
Abgaben, directe und indirecte, — inwiefern die Herrschaft Wildenfels rück- 
sichtlich derselben den übrigen Landestheilen gleichgestellt wire 
Abgabensurrogat — von welchem Zeitpuncte an der Besitzer der Herrschaft 
Ablösungen und Gemeinheitstheilungen — Gesetz unter A. 
— 
Wildenfels dasselbe an die Staatscasse nicht weiter abzuführen hat. 
über 
nachträgliche Bestimmungen zum Gesete vom 17ten När 1832 2 ber- 
über 
Ausführun gsverordnung hierzu 
und zwar: 
inwiefern künftig die Ablösung der Verpflichtung zur Entrichtung von 
Lehnwaare auf einseitigen Antrag stattfinden kan 
welches Lehngeld von auswärtigen Erwerbern eines Grundstücks zu ent- 
richten ist 
Ermittelung des Betrags der Lehnwaare und Capitalwerths eines ber— 
pflichteten Grundstücks zum Zweck der Ablösung . 
Feststellung der Ablösungsrenten für gewisse bei oder in Folge einer 
Veräußerung oder Verpfändung des verpflichteten Grundstücks von den 
Guts= und Gerichtsherrschaften zu fordernde Abentrichtungen — Ablö- 
sung der desfallsigen durch Vertrag erworbenen Befugnisse 
Verfahren bei Ablösung von Befugnissen des Staatsfiscus durch Ca- 
pitalzahlung 
Gesetz unter B über die Ablbsbarkeit der * die Schubinterthanitei 
bezüglichen Abentrichtungen. . 
Ausführungsverordnung dazu 
Ablösungsrenten, auf Grundstücken haftende, — in velchen Fällen es den 
Verpflichteten verstattet ist, noch ferner auf deren Ueberweisung an die 
Laudrentenbank anzutragen. 
— bis zu welchem Zeitpuncte elbie an die Landrentenbank überwiesen 
werden können .... .... 
  
18 Febr. 
18 Febr. 
21 Juli 
30 Sept. 
21 Juli 
- = 
21 Juli 
30 Sept. 
21 Febr. 
21 Juli 
30 Sept. 
  
Seite. 
15 fg., 24 
15 fg., 24 
70 fg. 
237 fg. 
70 fg. 
- 
72 fg. 
239 fg. 
74 fg. 
75 
76 g. 
237, 241 
3 fg. 
78 fg. 
241 fg. 
  
  
Paragraph. 
1— 19 
1—7
	        
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