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10) die in der Schrift vom 13ten Juni, Johann Gotthelf Bursche's Beschwerde be-
treffend, ingleichen
11) in der Schrift vom 13ten d. M., die Beschwerde der Schneidemühlengewerkschaft
zu Großhennersdorf betreffend, ausgesprochenen Bitten und Wünsche Uns Veranlassung geben,
die bezüglichen Angelegenheiten von den betreffenden Behörden einer nochmaligen Prüfung
unterwerfen zu lassen und dann zu erwägen: ob und was zu deren vollständiger Erledigung
geschehen könne.
12) Wir werden dem in der Schrift vom 1 2ten d. M. gestellten Antrage wegen Grün-
dung. eines Pensionsfonds für die Brandversicherungsinspectoren, nach Befinden unter
Beihülfe aus der Brandversicherungscasse, Berücksichtigung angedeihen und über das Resultat
der nächsten Ständeversammlung Mittheilung zugehen lassen.
13) Obwohl die in einer Petition der Stadtverordneten zu Leipzig vom 24sten No-
vember v. J. geäußerte Ansicht, als ob durch die an den Militärcommandanten zu Leipzig
unter dem NSößen April 1835 und 23sten Mai 1844 erlassenen Instructionen und die
darin dem Kreisdirector beigelegte Wirksamkeit die auf der allgemeinen Städteordnung und
den sonst einschlagenden Gesetzen beruhende Competenz der städtischen Behörden in Beziehung
auf die bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu ergreifenden Maaßregeln
beeinträchtigt worden sei, im Wesentlichen — wie dieß von den getreuen Ständen in der
dießfallsigen Schrift vom 13ten dieses Monats selbst anerkannt worden — auf einer irr-
thümlichen Auffassung des Sinnes der gedachten Instructionen beruht und es insofern nur
der nochmaligen Hinweisung auf die den städtischen Behörden zu Leipzig schon früher er-
theilten, jede Besorgniß wegen einer beabsichtigten Schmälerung ihrer Befugnisse ausschlie-
ßenden Zusicherungen bedürfte, so werden Wir doch dem von den getreuen Ständen bei
diesem Anlasse gestellten Antrage:
"rdaß mittelst einer an den Stadtrath zu Leipzig zu erlassenden Verordnung die
Ressortverhältnisse zwischen dem Kreisdirector und den städtischen Behörden zu Leip-
zig, hinsichtlich der bei entstehendem Tumult zu dessen Unterdrückung zu treffenden
Maaßregeln, genau und mit Entfernung aller möglichen Mißverständnisse bestimmt
werden möchten“,
entsprechend, das Geeignete verfügen lassen.
14) In so weit die umfänglichen Vorarbeiten zu einer Gesetzvorlage über das Verlags-
recht bis zum nächsten Landtage vollendet werden können, werden Wir dem ständischen
Antrage in der Schrift vom 12ten d. M. entsprechen.
15) Der in der ständischen Schrift vom 12ten d. M. enthaltene Antrag, die Ange-
legenheiten der Presse betreffend, soll zum Gegenstande reiflichster Erwägung gemacht werden.
16) Endlich wollen Wir den in der ständischen Schrift vom 13ten d. M. ausge-
sprochenen, das Pflastergeleite zu Lommatzsch betreffenden Wunsch seiner Zeit erwägen lassen.