Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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10) die in der Schrift vom 13ten Juni, Johann Gotthelf Bursche's Beschwerde be- 
treffend, ingleichen 
11) in der Schrift vom 13ten d. M., die Beschwerde der Schneidemühlengewerkschaft 
zu Großhennersdorf betreffend, ausgesprochenen Bitten und Wünsche Uns Veranlassung geben, 
die bezüglichen Angelegenheiten von den betreffenden Behörden einer nochmaligen Prüfung 
unterwerfen zu lassen und dann zu erwägen: ob und was zu deren vollständiger Erledigung 
geschehen könne. 
12) Wir werden dem in der Schrift vom 1 2ten d. M. gestellten Antrage wegen Grün- 
dung. eines Pensionsfonds für die Brandversicherungsinspectoren, nach Befinden unter 
Beihülfe aus der Brandversicherungscasse, Berücksichtigung angedeihen und über das Resultat 
der nächsten Ständeversammlung Mittheilung zugehen lassen. 
13) Obwohl die in einer Petition der Stadtverordneten zu Leipzig vom 24sten No- 
vember v. J. geäußerte Ansicht, als ob durch die an den Militärcommandanten zu Leipzig 
unter dem NSößen April 1835 und 23sten Mai 1844 erlassenen Instructionen und die 
darin dem Kreisdirector beigelegte Wirksamkeit die auf der allgemeinen Städteordnung und 
den sonst einschlagenden Gesetzen beruhende Competenz der städtischen Behörden in Beziehung 
auf die bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu ergreifenden Maaßregeln 
beeinträchtigt worden sei, im Wesentlichen — wie dieß von den getreuen Ständen in der 
dießfallsigen Schrift vom 13ten dieses Monats selbst anerkannt worden — auf einer irr- 
thümlichen Auffassung des Sinnes der gedachten Instructionen beruht und es insofern nur 
der nochmaligen Hinweisung auf die den städtischen Behörden zu Leipzig schon früher er- 
theilten, jede Besorgniß wegen einer beabsichtigten Schmälerung ihrer Befugnisse ausschlie- 
ßenden Zusicherungen bedürfte, so werden Wir doch dem von den getreuen Ständen bei 
diesem Anlasse gestellten Antrage: 
"rdaß mittelst einer an den Stadtrath zu Leipzig zu erlassenden Verordnung die 
Ressortverhältnisse zwischen dem Kreisdirector und den städtischen Behörden zu Leip- 
zig, hinsichtlich der bei entstehendem Tumult zu dessen Unterdrückung zu treffenden 
Maaßregeln, genau und mit Entfernung aller möglichen Mißverständnisse bestimmt 
werden möchten“, 
entsprechend, das Geeignete verfügen lassen. 
14) In so weit die umfänglichen Vorarbeiten zu einer Gesetzvorlage über das Verlags- 
recht bis zum nächsten Landtage vollendet werden können, werden Wir dem ständischen 
Antrage in der Schrift vom 12ten d. M. entsprechen. 
15) Der in der ständischen Schrift vom 12ten d. M. enthaltene Antrag, die Ange- 
legenheiten der Presse betreffend, soll zum Gegenstande reiflichster Erwägung gemacht werden. 
16) Endlich wollen Wir den in der ständischen Schrift vom 13ten d. M. ausge- 
sprochenen, das Pflastergeleite zu Lommatzsch betreffenden Wunsch seiner Zeit erwägen lassen.
	        
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