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„23.) Verordnung
zur Publication des Gesetzes, die Unterbrechung der Ertinctivverjährung
betreffend;
vom 20sten Juni 1846.
Waon, Friedrich August, von GOTTES Gugden Körig
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
finden Uns veranlaßt, indem Wir das nachstehende Gesetz, die Unterbrechung der Ertinctio-
verjährung betreffend, zur Publication gelangen lassen, zugleich zu bestimmen:
Die zeither gültig gewesenen besonderen Grundsätze über die Unterbrechung der
Wechselverjährung sind neben dem eingangserwähnten Gesetze annoch so lange zur
Anwendung zu bringen, bis sie durch die Publication einer neuen Wechselordnung
aufgehoben werden, deren einschlagende Bestimmungen sodann ebenfalls, als eine
besondere Norm für die Wechselverjährung, neben diesem Gesetze in Kraft treten.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser König-
liches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 20sten Juni 1846.
Friedrich August.
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Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
AG 24.) Gesetz,
die Unterbrechung der Ertinctivverjährung betreffend;
vom 20sten Juni 1846.
Wa, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
verordnen hiermit unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
1) Die Unterbrechung der Ertinctivoerjährung durch Klaganstellung erfolgt nicht schon
durch die blose Ueberreichung der Klagschrift bei Gericht, sondern erst durch die legale
Insinuation der darauf zu erlassenden Vorladung, bei ganz geringen Civilansprüchen durch
die Behändigung des Bestellzettels.
2) Bei Klagen gegen den Staatsfiscus ist die Benachrichtigung des betreffenden
Ministeriums, bei Klagen gegen zu bevormundende Personen, die noch keinen Vormund
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