Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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256.) Verordnung, 
die Festsetzung einer anderweiten Präclusivfrist zur Anmeldung von Steuerent- 
schädigungsansprüchen betreffend; 
vom 20sten Juni 1846. 
Wia, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden Küönig 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben dem, wegen Festsetzung einer anderweiten Präclusivfrist zur Anmeldung von Steuer- 
entschädigungsansprüchen, von Unseren getreuen Ständen gestellten Antrage und den von 
ihnen angeführten Gründen der Billigkeit entsprechend, beschlossen und verordnen hiermit: 
#1. Für die Anmeldung der Entschädigungsansprüche wegen früherer Steuerbe- 
freiung derjenigen Betheiligten, welche sich innerhalb der durch das Gesetz vom Sten No- 
vember 1838, § 3 (Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben Jahre, Seite 461) be- 
stimmten Präclusiofrist, mithin bis zum 26sten März 1839 nicht angemeldet oder sich zwar 
angemeldet, aber ihre Anmeldung ohne vorherige Cntscheidung ihres Anspruchs zurückge- 
nommen haben, wird eine anderweite Präclusiofrist, welche bis zum 
15ten October dieses Jahres 
läuft, hierdurch nachgelassen. 
§ 2. Wer bis zu diesem Tage die nachträgliche und beziehendlich anderweite Anmeldung, 
welche in der durch das gedachte Gesetz und die zu dessen Ausführung erlassene Verordnung 
vom gt#een November 1838 (Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben Jahre, S. 464 fg.) 
festgesetzten Maaße und Form zu bewirken und an den betreffenden Kreissteuerrath einzusenden 
ist, unterläßt, wird des Rechts auf Entschädigung ohne Weiteres ohnfehlbar verlustig. 
Die gerichtsobrigkeitlichen Behörden werden daher auch zu genauer Befolgung der 
8 7 der gedachten Verordnung vom 9ten November 1838 ihnen zur Pflicht gemachten 
Obliegenheit hiermit nochmals ausdrücklich angewiesen. 
§ 3. Es versteht sich nach Obigem von selbst, daß diese anderweite Anmeldungsfrist 
nicht zu Anbringung Lon Reclamationen gegen Entscheidungen der mit dieser Angelegen- 
heit beauftragten Behörden benutzt werden kann, indem es bei den rechtskräftigen Ent- 
scheidungen derselben allenthalben bewendet. 
§ 4. Die früher in dieser Angelegenheit erlassenen Gesetze und Verordnungen bleiben 
durchgängig in Kraft und sind von den Behörden und Betheiligten auch in Beziehung 
auf die bis zum 15ten October dieses Jahres 
noch zulässigen Anmeldungen steuerfreier Grundstücke zu befolgen, jedoch wird der in 
Folge der begründeten Anmeldungen und der desfalls aufzustellenden Verechnungen sich 
ergebende Betrag der Entschädigung den Berechtigten ohne Unterschied in baarem Gelde 
gewährt werden.
	        
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