Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Zu dessen Beurkundung haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig unter- 
schrieben und mit Unserem Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Dresden, den 20sten Juni 1846. 
Friedrich August. 
— 
I - Heinrich Anton von Zeschau. 
2 
    
  
20(07Gesetz, 
das Abtreten der Minister und Königlichen Commissare bei den Abstimmungen 
in den ständischen Kammern betreffend; 
vom 19ten Juni 1846. 
F riedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 2c. ꝛc. 
Die § 134 der Verfassungsurkunde vom Aten September 1831 enthaltene Be— 
stimmung, 
daß die Mitglieder des Ministerii und die Königlichen Commissarien, wenn, so— 
viel die Commissarien betrifft, diese nicht selbst Mitglieder der betreffenden Kam— 
mer der Ständeversammlung sind, bei der Abstimmung abtreten, 
ist in jene Urkunde aus dem am isten März 1831 den damaligen Ständen vorgeleg- 
ten, auf Oeffentlichkeit der Kammerverhandlungen nicht gerichteten ersten Entwurfe dazu 
übergegangen, obwohl nachmals bei der Berathung dieses Entwurfs die Oeffentlichkeit 
der Kammersitzungen beschlossen und § 135 der Verfassungsurkunde ausgesprochen wor- 
den ist. 
In Erwägung nun, daß durch letztere Vorschrift die erstgedachte Bestimmung in der 
Allgemeinheit, wie sie der angezogene § 134 enthält, ihre Bedeutung verliert, haben 
Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, 
Ddaß das gedachte Abtreten nur noch bei den Abstimmungen durch Namensaufruf 
in geheimer Sitzung stattzufinden habe. 
Zu dessen Urkunde haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Kö- 
nigliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 19ten Juni 1846. 
Friedrich August. 
   
  
Johann Paul von Falkenstein.
	        
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