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Nr. 35. Bekanntmachung,
eine Anleihe der Stadtgemeinde Sebnitz betreffend;
vom 26. August 1885.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der vom Stadtrathe zu Sebnitz
unter Zustimmung der Stadtverordneten daselbst beschlossenen Ausgabe von auf den
Inhaber lautenden, seiten des letzteren unkündbaren Schuldscheinen im Betrage von je
250 Mark zum Zweck der Aufnahme einer mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen—
den städtischen Anleihe von
Dreihundert Tausend Mark
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe- und beziehentlich Tilgungsplans die nach 8 1040
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hiermit zur öffent—
lichen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, am 26. August 1885.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Für den Minister: Frhr. v. Könneritz.
v. Einsiedel.
Münckner.
Nr. 36. Bekanntmachung,
den zwischen dem Königreiche Sachsen, dem Großherzogthum Sachsen, dem Herzog—
thum Sachsen-Meiningen und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg vereinbarten
Staatsvertrag wegen anderweiter Regelung der aus dem Uebergange der vor—
maligen Sächsisch-Thüringischen Ost-Westbahn auf den Sächsischen Staat sich
ergebenden staatsrechtlichen Verhältnisse betreffend;
vom 3. August 1885.
Nechdem zwischen der Königlich Sächsischen, der Großherzoglich Sächsischen, der Her-
zoglich Sachsen-Meiningen'schen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung
wegen anderweiter Regelung der aus dem Uebergange der vormaligen Sächsisch-Thüring-
ischen Ost-Westbahn auf den Sächsischen Staat sich ergebenden Verhältnisse unter dem
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