Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Nr. 35. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadtgemeinde Sebnitz betreffend; 
vom 26. August 1885. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der vom Stadtrathe zu Sebnitz 
unter Zustimmung der Stadtverordneten daselbst beschlossenen Ausgabe von auf den 
Inhaber lautenden, seiten des letzteren unkündbaren Schuldscheinen im Betrage von je 
250 Mark zum Zweck der Aufnahme einer mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen— 
den städtischen Anleihe von 
Dreihundert Tausend Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe- und beziehentlich Tilgungsplans die nach 8 1040 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hiermit zur öffent— 
lichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 26. August 1885. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: Frhr. v. Könneritz. 
v. Einsiedel. 
Münckner. 
Nr. 36. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreiche Sachsen, dem Großherzogthum Sachsen, dem Herzog— 
thum Sachsen-Meiningen und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg vereinbarten 
Staatsvertrag wegen anderweiter Regelung der aus dem Uebergange der vor— 
maligen Sächsisch-Thüringischen Ost-Westbahn auf den Sächsischen Staat sich 
ergebenden staatsrechtlichen Verhältnisse betreffend; 
vom 3. August 1885. 
Nechdem zwischen der Königlich Sächsischen, der Großherzoglich Sächsischen, der Her- 
zoglich Sachsen-Meiningen'schen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung 
wegen anderweiter Regelung der aus dem Uebergange der vormaligen Sächsisch-Thüring- 
ischen Ost-Westbahn auf den Sächsischen Staat sich ergebenden Verhältnisse unter dem 
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