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Gesetz-und Verordnungsblaft
für das Königreich Sachsen,
Otes Stück vom Jahre 1846.
W 30) Verordnung,
die bei den Königlichen Untergerichten angestellten Actuarien betreffend;
vom 30sten Juni 1846.
Nachdem Se. Königliche Majestät auf den Vortrag des Justizministeriums zu genehmigen
geruht haben, daß die für eine Classe der Actuarien bei den Königlichen Gerichten zeither
üblich gewesene Benennung Viceactuar, welche ursprünglich einzelnen nicht wissenschaftlich
gebildeten Gerichtssubalternen beigelegt und später für die nicht etatmäßigen Hülfsactuarien
beibehalten worden, in Wegfall komme, da sie bei den dermaligen veränderten Verhältnissen,
wonach insbesondere den Viceactuarien gleiche Qualification als den Actuarien beiwohnen
muß, auch gleiche Berechtigung für gerichtliche Arbeiten zusteht, nicht mehr entspricht; so
wird in dieser Beziehung Folgendes hiermit verordnet:
1) In der Benennung der aus zwei Classen bestehenden Actuarien der Königlichen
Untergerichte findet weiterhin kein Unterschied statt.
2) Die 2te Classe der Actuarien umfaßt alle diejenigen, welche gegenwärtig als Vice—
actuarien angestellt sind und künftig zu Actuarien ernannt werden.
3) Beide Classen bilden jedoch verschiedene Dienstcategorien. Es ist daher
4) aus der 2ten in die Aste Classe nicht nach der Ordnung der Dienftzeit, sondern
nur in Folge ausdrücklicher Ernennung durch das Justizministerium aufzurücken.
Dagegen verbleibt es
5) bei den für jede Classe besonders bestimmten Gehaltsstufen und bei dem Aufrücken
in diese nach der Anciennität.
6) Den Actuarien 2ter Classe gehen im dienstlichen Verhältnisse die Actuarien Aster
Classe, ohne Rücksicht auf das Dienstalter, jederzeit vor.
Dresden, am 30sten Juni 1846.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
1846. 12