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N31) Bekanntmachung,
die Ausübung des Jagdbefugnisses betreffend;
vom 15ten Juni 1846.
Bereits auf mehreren Landtagen haben sich Beschwerden der Grundbesitzer über die Jagd—
berechtigten, theils wegen Hegung eines übermäßigen Wildstandes, theils wegen rücksichts-
loser Ausübung des Jagdbefugnisses, wiederholt. Sind nun auch diejenigen dieser Be-
schwerden, weshalb eine nähere Erörterung stattgefunden hat, entweder gar nicht, oder
doch nur theilweise gegründet befunden worden, und läßt sich hiernach wohl annehmen,
daß hin und wieder auch bei den übrigen ähnliche Uebertreibungen mit untergelaufen sein
mögen: so nehmen doch die unterzeichneten Ministerien, im Hinblick auf die Schwierig-
keiten, welche mit dem Anwachsen der Bevölkerung und dem Fortschreiten der landwirth-
schaftlichen Cultur der Ausübung des Jagdbefugnisses sich von selbst entgegenstellen, keinen
Anstand, die Jagdberechtigten, und zwar sowohl die Staatsforstdienerschaft als die das
Jagdbefugniß ausübenden Privatpersonen, auf diese Schwierigkeiten hierdurch ausdrücklich
aufmerksam zu machen, und sie allerseits zu einer, das Grundeigenthum thunlichst schonen-
den Ausübung der Jagd mit dem Verwarnen aufzufordern, daß im Fall begründeter Be-
schwerden die Regierung das zu deren Abhülfe Erforderliche mit der gesetzlichen Strenge
verfügen werde.
Dresden, am 15ten Juni 1846.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
von Zeschau. von Falkenstein.
Speck.
„’ 32) Verordnung,
das Verbot der Nachbildung von Papiergelde zu Spielwerk oder zu Annongen
und Empfehlungskarten betreffend;
vom 30sten Juni 1846.
De Ministerium des Innern hat bereits im Jahre 1837 die Kreisdirectionen angewiesen,
den Gewerbtreibenden die Nachbildungen von in= oder ausländischem Papiergelde, wie solche
theils zu Spielwerk, theils als Empfehlungskarten, Annongen und dergleichen mehrfach
vorgekommen sind und welche meistens in ihrer äußeren Form in Hinsicht auf Größe, Farbe,
Druck, typische Anordnung und Arabeskenverzierung der Vor= und Rückseite mit Papiergelde
mehr oder weniger genau übereinstimmen, wegen des leicht möglichen Mißbrauchs derselben