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A.
34) Gesetz,
einige nachträgliche Bestimmungen zum Ablösungsgesetze betreffend;
vom 21sten Juli 1846.
Wa, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2rc. 2c. 2c.
finden Uns bewogen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, nachträglich zu dem Gesetze
über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17ten März 1832 Folgendes zu ver-
ordnen:
1. Von Bekanntmachung gegenwärtigen Gesetzes an soll die Ablösung der Verpflich-
tung, Lehnwaare zu entrichten, nicht mehr blos in Folge einer Vereinigung beider Theile
darüber, daß veren Ablösung eingeleitet werden solle, sondern auch auf einseitigen Antrag
(Provocation) sowohl des Berechtigten, als des Verpflichteten, stattfinden.
Es wird daher die Bestimmung § 90 des Ablösungsgesetzes hiermit aufgehoben.
2. In Folge einseitigen Antrags, sowie einer Vereinigung beider Theile darüber,
daß die Ablösung eingeleitet werden solle, kommen zwar die Bestimmungen S8§ 83, 84
und 85 des Ablösungsgesetzes ) auch fernerhin zur Anwendung. Dagegen werden die
86, 87, 88 und 89 andurch außer Wirksamkeit gesetzt, und es sollen an deren Stelle
folgende Bestimmungen treten.
*) Diese Bestimmungen lauten, wie folgt:
8 83.
es Wenn der Werth eines der Laudemialpflicht unterworfenen Grundstuͤcks dadurch
éerchöht wird, daß darauf haftende Dienste und andere Lasten völlig" und nicht blos
durch Uebernahme einer Rente oder andern Leistung, abgelöst werden, so kann dennoch
der Lehnherr in Ansehung dieser Werthserhöhung ein Lehngeld nicht fordern, sondern
es muß solchenfalls von dem Werthe des Grundstücks der Capitalbetrag, durch den
die Ablösung bewirkt wurde, abgezogen werden.
8 84.
Abschatung Dieser Grundsatz (8 83) ist auch bei Ablösung der Lehnwaare zu befolgen, und
— übrigens dabei von folgenden Sätzen auszugehen:
pflicht. a) Muß dieselbe in jedem Vererbungsfalle des Besitzers des pflichtigen
Grundstuͤcks entrichtet werden, so sind auf 100 Jahre drei dergleichen Veraͤnderungs—
faͤlle zu rechnen.