Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

3. 
(71) 
Wenn von auswärtigen Erwerbern eines Grundstücks ein höheres Lehngeld, als 
von einheimischen, zu entrichten ist, so ist die im dritten Abschnitte des § 85 des Ablb- 
sungsgesetzes vorgeschriebene Durchschnittsberechnung dergestalt anzulegen, daß in Städten 
  
Fortsetzung. 
b) Sind hingegen die Abkömmlinge (Descendenten) des Besitzers des pflichtigen 
Grundstücks bei dessen Ererbung von Entrichtung der Lehnwaare frei, und muß letztere 
vielmehr nur in denjenigen, auf Seite des Verpflichteten eintretenden Vererbungsfällen 
entrichtet werden, in welchen das Grundstück anderen Erben, als Abkömmlingen des 
letzten Besitzers, zufällt, so ist auf 100 Jahre nur ein dergleichen Veränderungsfall 
zu rechnen. 
c) Ist die Lehnwaare auch im Falle des Absterbens des Berechtigten zu er- 
legen, so werden auf 100 Jahre drei solche Veränderungsfälle gerechnet. 
d) Wenn aber das Grund= oder Ober-Eigenthum, oder das sonstige aus dem 
Besitze des berechtigten Grundstücks fließende Befugniß, bei dessen Wechsel die Lehn- 
waare entrichtet werden muß, 
1) mit einem Amte oder einer Dignität verbunden ist, so sind auf 100 Jahre 
vier Veränderungsfälle, dafern hingegen solches 
2) an ein Seniorat gebunden ist, so sind auf 100 Jahre sechs Veränderungs- 
fälle deshalb zu rechnen. 
Muß auch bei Veräußerungen Lehnwaare gezahlt werden, so sind hierbei, 
ec) wenn dergleichen bei Veräußerungen des verpflichteten Grundstücks gegeben 
werden muß, auf 100 Jahre zwei Veränderungsfälle, und eben so, 
f) wenn dieselbe bei Veräußerungen des berechtigten Grundstücks zu entrichten 
ist, auf 100 Jahre zwei Veränderungsfälle anzunehmen. 
8 85. 
Hat der Verpflichtete nicht blos in einem, sondern in mehrern der vorstehend unter 
a, b, c, d, e und f angegebenen Fälle, Lehnwaare zu entrichten, so werden sämmt- 
liche, hiernach für 100 Jahre anzunehmende Fälle zusammengerechnet, und es wird 
die Zahl dieser Fälle bei Ausmittelung der Entschädigung zum Grunde gelegt. Mehr, 
als acht einzelne Fälle, sollen jedoch nie auf ein Jahrhundert gerechnet werden. 
Ist in allen den verschiedenen möglichen Fällen die Lehnwaare nach den nämlichen 
Procenten des Grundstückswerthes, oder nach den nämlichen bestimmten Sätzen zu ent- 
richten, so kommen überhaupt nicht mehr als acht Fälle auf ein Jahrhundert in 
Ansatz. 
Ist aber in den verschiedenen Fällen die Lehnwaare nach verschiedenen Sätzen zu 
geben, so werden sämmtliche auf 100 Jahre zu rechnende Fälle mit dem für einen 
jeden anzunehmenden Satze der Lehnwaare, jedoch nur zu dem Behufe in Ansatz ge- 
bracht, um auf diese Art den durchschnittlichen Werth der in einem einzelnen Falle 
zu entrichtenden Lehnwaare zu ermitteln. Dieser durchschnittliche Werth ist aber dann 
in keinem Falle mehr, als achtfach in Ansatz zu bringen.
	        
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