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Wenn von auswärtigen Erwerbern eines Grundstücks ein höheres Lehngeld, als
von einheimischen, zu entrichten ist, so ist die im dritten Abschnitte des § 85 des Ablb-
sungsgesetzes vorgeschriebene Durchschnittsberechnung dergestalt anzulegen, daß in Städten
Fortsetzung.
b) Sind hingegen die Abkömmlinge (Descendenten) des Besitzers des pflichtigen
Grundstücks bei dessen Ererbung von Entrichtung der Lehnwaare frei, und muß letztere
vielmehr nur in denjenigen, auf Seite des Verpflichteten eintretenden Vererbungsfällen
entrichtet werden, in welchen das Grundstück anderen Erben, als Abkömmlingen des
letzten Besitzers, zufällt, so ist auf 100 Jahre nur ein dergleichen Veränderungsfall
zu rechnen.
c) Ist die Lehnwaare auch im Falle des Absterbens des Berechtigten zu er-
legen, so werden auf 100 Jahre drei solche Veränderungsfälle gerechnet.
d) Wenn aber das Grund= oder Ober-Eigenthum, oder das sonstige aus dem
Besitze des berechtigten Grundstücks fließende Befugniß, bei dessen Wechsel die Lehn-
waare entrichtet werden muß,
1) mit einem Amte oder einer Dignität verbunden ist, so sind auf 100 Jahre
vier Veränderungsfälle, dafern hingegen solches
2) an ein Seniorat gebunden ist, so sind auf 100 Jahre sechs Veränderungs-
fälle deshalb zu rechnen.
Muß auch bei Veräußerungen Lehnwaare gezahlt werden, so sind hierbei,
ec) wenn dergleichen bei Veräußerungen des verpflichteten Grundstücks gegeben
werden muß, auf 100 Jahre zwei Veränderungsfälle, und eben so,
f) wenn dieselbe bei Veräußerungen des berechtigten Grundstücks zu entrichten
ist, auf 100 Jahre zwei Veränderungsfälle anzunehmen.
8 85.
Hat der Verpflichtete nicht blos in einem, sondern in mehrern der vorstehend unter
a, b, c, d, e und f angegebenen Fälle, Lehnwaare zu entrichten, so werden sämmt-
liche, hiernach für 100 Jahre anzunehmende Fälle zusammengerechnet, und es wird
die Zahl dieser Fälle bei Ausmittelung der Entschädigung zum Grunde gelegt. Mehr,
als acht einzelne Fälle, sollen jedoch nie auf ein Jahrhundert gerechnet werden.
Ist in allen den verschiedenen möglichen Fällen die Lehnwaare nach den nämlichen
Procenten des Grundstückswerthes, oder nach den nämlichen bestimmten Sätzen zu ent-
richten, so kommen überhaupt nicht mehr als acht Fälle auf ein Jahrhundert in
Ansatz.
Ist aber in den verschiedenen Fällen die Lehnwaare nach verschiedenen Sätzen zu
geben, so werden sämmtliche auf 100 Jahre zu rechnende Fälle mit dem für einen
jeden anzunehmenden Satze der Lehnwaare, jedoch nur zu dem Behufe in Ansatz ge-
bracht, um auf diese Art den durchschnittlichen Werth der in einem einzelnen Falle
zu entrichtenden Lehnwaare zu ermitteln. Dieser durchschnittliche Werth ist aber dann
in keinem Falle mehr, als achtfach in Ansatz zu bringen.