Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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die Zusammenrechnung von Drei Viertheilen des niederen und von Einem Viertheil des 
höheren Lehngeldersatzes, auf dem Lande dagegen die Zusammenrechnung von Sieben Acht- 
theilen des niederen und von Einem Achttheil des höheren Lehngeldersatzes den Durchschnitts- 
satz bildet. 
4. Besteht die Lehnwaare in einer einmal für allemal bestimmten Summe oder in 
einer bestimmten Naturalleistung, so bedarf es einer Ermittelung des Werthes des ver- 
pflichteten Grundstücks nicht, und es ist nur, letzteren Falles, eine solche Naturalleistung 
für den Zweck der Ablösung durch Abschätzung auf ihren Geldwerth zu reduciren. , 
5. Richtet sich aber der Betrag der Lehnwaare nach dem Werthe des verpflichteten 
Grundstücks, so ist dieser Werth auf folgende Weise festzustellen. 
1) Es wird der Reinertrag des Grundstücks nach dem Betrage der auf demselben haf- 
tenden Grundsteuereinheiten, jede zu Zehn Neugroschen gerechnet, ausgeworfen, 
sodann 
2) für den Fall, daß auf dem Grundstücke noch Realgerechtigkeiten ruhen, deren zu 
ermittelnder jährlicher Reinertrag dem erstern hinzugeschlagen; 
3) von der diesemnach gefundenen Summe wird der jährliche Betrag folgender zur 
Zeit der Ablösung auf dem Grundstücke haftender Leistungen und Oblasten ab- 
gezogen: 
a) der Grundsteuern, 
b) derjenigen privatrechtlichen Geld= und nach Geld anzuschlagenden Natural= 
Oblasten, welche als bleibende und nicht blos auf Zeit aufliegende Leistungen 
anzusehen sind; 
) der Ablösungsrenten; überdieß werden noch 
d) die einjährigen Zinsen der nach § 83 des Ablösungsgesetzes zu berücksich- 
tigenden Ablbsungscapitalien zu Vier vom Hundert in Abzug gebracht, 
sedoch allenthalben mit der Beschränkung, daß der Gesammtbetrag der unter a. bis d. auf- 
gerechneten Abzüge äußersten Falls nur bis zur Höhe von Vierzig Procent des nach den 
Bestimmungen unter 1 oder unter 1 und 2 ermittelten Gesammtbetrags ansteigen kann. 
Alle anderen hier nicht erwähnten Zu= und Abrechnungen sind ausgeschlossen. 
Der nach diesem Abzuge bleibende Rest wird mit Fünf und Zwanzig zu Capital 
erhoben. 
6. Der nach vorstehenden Bestimmungen ermittelte Capitalwerth des lehnwaare- 
pflichtigen Grundstücks ist die Summe, von welcher der Betrag der Lehnwaare nach dem 
rechtlich begründeten Procentsatze, für den Zweck der Auswerfung der Ablbsungsrente, zu 
berechnen ist. 
7. Hierauf ist, gleichviel ob der Betrag der Lehnwaare einmal für allemal bestimmt, 
oder erst nach vorausgegangener Werthsermittelung des verpflichteten Grundstücks gefunden
	        
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