Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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von der Stadtgemeinde Wurzen zu vertretenden Sparcassenanstalt ertheilt, derselben die in 
den §§ 14, 16, 17 und 18 der Uns vorgelegten Sparcassenordnung enthaltenen Rechtsver- 
günstigungen verliehen und die Sparcassenordnung selbst mit den bezüglichen Bestimmungen 
bestätigt. 
Wir wollen daher, daß dem Inhalte dieses Statuts in allen Puncten auf das Genauefle 
nachgegangen werde und haben zu dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Bestätigungsdecret 
ausfertigen lassen, auch dasselbe unter Beidruckung Unseres Königlichen Insiegels eigenhändig 
unterschrieben. 
So geschehen Dresden, am 21 ten Mai 1347. 
Friedrich August. 
· Johann Paul von Falkenstein. 
Albert von Carlowitz. 
— 
    
  
Sparcassenordnung für die Stadt Wurzen. 
2. c. 
14. Alle Zahlungen auf Einlagen und Zinsen werden an den Vorzeiger des Sparcassen- Zahlung der 
buchs, welcher als rechtmäßiger Inhaber angesehen wird, geleistet und die Sparcasse wird Zunsecennrn 
durch die darinnen bewirkte Abschreibung der gezahlten Gelder, sowie bei Rückzahlungen des Inhaber des 
ganzen Capitals, durch die Rückgabe des Sparcassenbuchs von allen weiteren Ansprüchen befreit. 
ꝛc. ꝛc. 
16. Um den Eigenthümern entwendeter, oder auf andere Art abhanden gekommener Bücher, Verfahren. 
so viel möglich zu Hülfe zu kommen, wird man auf eine, bei der Erpedition gemachte An- 2* — 
zeige, sofern nicht etwa bereits die Rückzahlung geschehen ist, den Verlust, gegen Erlegung der wendet oder 
dadurch erwachsenden Kosten, in der Leipziger Zeitung und dem Wurzner Localblatte, öffent- bhunden 
lich bekannt machen, und den Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche an das Buche find. 
zu haben vermeine, sich alsbald damit bei der Expedition zu melden; auch wird dann drei 
Monate lang mit der Zahlung von Capital und Zinsen angehalten. Wird in dieser Zeit das 
Buch durch einen Andern, als der den Verlust anzeigte, bei der Expedition producirt, so wird 
die Sache zur weiteren Erörterung sofort an das Königliche Landgericht zu Wurzen, vor
	        
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