Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

Ausschluß von 
Verkümmerun— 
gen. 
Ausschluß der 
Wiedereinsetz- 
ung in den 
vorigen Stand. 
( 84) 
welchem auch alle Streitigkeiten über das Eigenthum an Sparcassenbüchern und Einlagen 
ausschließlich entschieden werden sollen, abgegeben. Wo nicht, so erhält der Anzeiger, nach 
Verlauf von drei Monaten, wenn er zuvor bei der vorbemerkten Justizbehörde sein Eigenthum 
und den erlittenen Diebstahl oder Verlust eidlich bestärkt hat, ein neues Buch; das alte ist 
für völlig ungültig zu erklären und dieß mit der Bezeichnung der Nummer desselben, wie 
vorstehend öffentlich bekannt zu machen. 
17. Verkümmerung in die Sparcasse eingelegter Gelder, in irgend einem andern, als 
in dem § 16 erwähnten Falle, findet nicht Statt. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die 
bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher der Sparcasse nicht gehindert 
werden. 
18. Gegen die in gegenwärtiger Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und Rechtsnach- 
theile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
20. 1c. 
  
—W 35) Verordnung, 
die Verlautbarung der Erwerbung der Siächsisch-Bayerschen Eisenbahn für den 
Staat in den Grund= und Hypothekenbüchern betreffend; 
vom 27sten Mai 1847. 
Naͤchdem durch den Vertrag vom üsten April dieses Jahres (Seite 63 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes) das gesammte Eigenthum der nunmehr aufgelösten Sächsisch-Bayerschen 
Eisenbahncompagnie an den Staat abgetreten worden ist, so werden auf Antrag des Ministe- 
riums der Finanzen die Grund= und Hypothekenbehörden, in deren bereits eröffneten Grund- 
und Hypothekenbüchern die Sächsisch-Bayersche Eisenbahncompagnie als Besitzer von Grund- 
stücken eingetragen ist, hierdurch angewiesen, von der durch den gedachten Vertrag eingetretenen 
Besitzveränderung, insofern es nicht etwa bereits geschehen, auf den betreffenden Grundstücks- 
folien mittelst eines entsprechenden Eintrags (§ 160, 161, 165 des Gesetzes vom 6ten 
November 1843, Seite 219 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843) Be- 
merkung zu machen. 
Dresden, am 27 ten Mai 1847. 
Ministerium der Justiz. 
v. Carlowitz. 
Fickelscherer.
	        
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