Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

Ausschluß  von
Verkümmerun—
gen.

Ausschluß  der
Wiedereinsetzung
  in  den
vorigen  Stand.

(  84)

welchem  auch  alle  Streitigkeiten  über  das  Eigenthum  an  Sparcassenbüchern  und  Einlagen
ausschließlich  entschieden  werden  sollen,  abgegeben.  Wo  nicht,  so  erhält  der  Anzeiger,  nach
Verlauf  von  drei  Monaten,  wenn  er  zuvor  bei  der  vorbemerkten  Justizbehörde  sein  Eigenthum
und  den  erlittenen  Diebstahl  oder  Verlust  eidlich  bestärkt  hat,  ein  neues  Buch;  das  alte  ist
für  völlig  ungültig  zu  erklären  und  dieß  mit  der  Bezeichnung  der  Nummer  desselben,  wie
vorstehend  öffentlich  bekannt  zu  machen.

17.  Verkümmerung  in  die  Sparcasse  eingelegter  Gelder,  in  irgend  einem  andern,  als
in  dem  §  16  erwähnten  Falle,  findet  nicht  Statt.  Doch  kann  die  Hülfsvollstreckung  in  die
bei  einem  Schuldner  sich  etwa  vorfindenden  Quittungsbücher  der  Sparcasse  nicht  gehindert
werden.

18.  Gegen  die  in  gegenwärtiger  Sparcassenordnung  festgesetzten  Fristen  und  Rechtsnachtheile
  findet  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nicht  Statt.

20.  1c.

 

—W  35)  Verordnung,
die  Verlautbarung  der  Erwerbung  der  Siächsisch-Bayerschen  Eisenbahn  für  den
Staat  in  den  Grund=  und  Hypothekenbüchern  betreffend;
vom  27sten  Mai  1847.

Naͤchdem  durch  den  Vertrag  vom  üsten  April  dieses  Jahres  (Seite  63  fg.  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes)  das  gesammte  Eigenthum  der  nunmehr  aufgelösten  Sächsisch-Bayerschen
Eisenbahncompagnie  an  den  Staat  abgetreten  worden  ist,  so  werden  auf  Antrag  des  Ministeriums
  der  Finanzen  die  Grund=  und  Hypothekenbehörden,  in  deren  bereits  eröffneten  Grundund
  Hypothekenbüchern  die  Sächsisch-Bayersche  Eisenbahncompagnie  als  Besitzer  von  Grundstücken
  eingetragen  ist,  hierdurch  angewiesen,  von  der  durch  den  gedachten  Vertrag  eingetretenen
Besitzveränderung,  insofern  es  nicht  etwa  bereits  geschehen,  auf  den  betreffenden  Grundstücksfolien
  mittelst  eines  entsprechenden  Eintrags  (§  160,  161,  165  des  Gesetzes  vom  6ten
November  1843,  Seite  219  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1843)  Bemerkung
  zu  machen.

Dresden,  am  27  ten  Mai  1847.

Ministerium  der  Justiz.

v.  Carlowitz.
Fickelscherer.