Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Requisition, wie Ausfertigung. 
Schreiben, wie Ausfertigung. 
Steuerconducteure, deren Arbeiten in Sachen, wo Liquidirung 
von Kosten statthaft ist, 
a) bei Expeditionen außerhalb des Wohnorts des Conducteurs, 
für jeden auf das Geschäft verwendeten Tag, einschließlich 
der auf die Reise verwendeten Zeit 
b) bei Expeditionen an seinem Wohnorte oder für Fausarbeit, 
pr. Tag . . 
Auf einen Tag werden 8 Arbeitsstunden gercchnet. 
Steuerrepartition bei Dismembrationen und Grundstücken- 
tauschen, als: für Auf= und Nachschlagung des Catasters und 
Flurbuchs, Prüfung des nach § 5 a der Verordnung vom 30sten 
November 1843 von den Interessenten selbst beizubringenden 
Flurbuchsertracts und Entwerfung der Steuereinheitenabtheilung, 
wenn von einem Stammgrundstück nicht mehr als 2 Stücke 
dismembrirt werden . 
für jedes folgende Trennstück noch besonders 
Anmerkung. Diese Kostenansätze sind, wie sich schon von selbst ver- 
steht, nur dann in Anwendung zu bringen, wenn eine Parcel- 
lenzergliederung eintritt, wogegen bei bloßer Veräußerung 
ganzer Parcellen lediglich nach dem Satze für „Eintragung“ zu 
liquidiren ist. 
Strafauflage, siehe Auflage. 
Verfügung, wie Ausfertigung. 
Verhör, wie Pflegung der Güte. 
Vernehmung, mündliche, nebst der darüber aufzunehmenden Regi- 
stratur 
Verpflichtung, tinschließlich der darüber aufzunehmenden Regi 
stratur . 
Vidimus, ohne Reinschrift, die besonders zu liquidiren ist, nach 
der Stärke der zu beglaubigenden Schrift, 
  
Thlr. 
#— 
  
  
Ngr. 
——I 
10 
bis 
20 
15 
bis 
  
Pf. 
SE
	        
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