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A.
In nachstehenden Sachen sind von den Steuerbehörden Sporteln zu liquidiren:
1) In allen Arbeiten auf solche Verordnungen, die in Sporteln gesetzt sind.
2) In Partheisachen.
3) In Sachen, die durch unnöthige oder ungegründete Beschwerden und Vorstellungen
veranlaßt worden sind.
4) In Properrestsachen.
5) In solchen Steueruntersuchungssachen, in welchen die abzustellenden Mängel durch
Vernachlässigung von Individuen oder Gerichts= und Verwaltungsbehörden veranlaßt
worden sind.
6) In Dismembrationssachen.
7) In Dienstanstellungs-, Entlassungs= oder Pensionssachen.
8) In Straferlaß= und Gnadenbezeigungssachen.
9) In Cassenrevisionssachen, wenn Unrichtigkeiten oder Vernachlässigungen der Cassen-
verwalter Statt gefunden haben.
B.
In folgenden Sachen sind von den Steuerbehörden weder Sporteln, noch Verläge und
Separatgebühren von den Betheiligten zu fordern:
1) Wegen aller Expeditionen auf ex ofticio ergehende Verordnungen, oder wo es sonst
angeordnet wird, namentlich auch wegen des Eintragens von Steuerveränderungen
in die Besitzstandsverzeichnisse, Flurbücher und Catasternachträge, ingleichen wegen der
den Ortssteuereinnehmern zum Behuf der Berichtigung der Steuerheberegister zu er-
theilenden Nachricht.
2) Wegen aller Verrichtungen in Grundsteuersachen, dafern solche nicht durch unnöthige
und unbegründete Beschwerden und Vorstellungen der Betheiligten oder durch Strei-
tigkeiten der Partheien veranlaßt worden sind; mit Ausnahme jedoch der Grundstücks-
dismembrationen, vergl. § 42 des Grundsteuergesetzes vom Aten September 1843.
3) In Cassenrevisionssachen, sobald sich Ordnung und Richtigkeit des Cassen= und Rech-
nungswesens ergeben hat.
4) Wegen mündlicher Auskunftserthetlungen.
5) In allen den Kreis oder Bezirk im Allgemeinen betreffenden Angelegenheiten.