113 )
Gesetz· und Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen,
Otes Stück vom Jahre 1847.
—39) Verordnung,
die Steuervergütung für den in das Zollvereins-Ausland gehenden inländischen
Branntwein betreffend;
vom 24sten Juni 1847.
Friedrich August, von GO TTES Gnaden König von
Sachsen rc. 2c. 2c.
Da, in Folge der bei Controlirung der Branntweinsteuer Statt gefundenen und ander-
weit bestätigten Wahrnehmungen, die bei der Ausfuhr inländischen Branntweins gewährte
Steuervergütung nach dem jetzigen Stande der Branntweinbrennerei nicht mehr in einem
richtigen Verhältnisse zu dem Betrage der entrichteten Steuer steht, so wird hierdurch be-
stimmt, daß zunächst, und vorbehältlich einer weiteren, seiner Zeit ebenfalls bekannt zu
machenden Herabsetzung, vom 1 sten October dieses Jahres an die Steuervergütung, welche
nach den Verordnungen vom Sten October 1838 (Seite 419 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes 1838) und 27sten December 1841 (Seite 379 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes 1841) mit sieben Pfennigen auf jede Kanne über die Grenzen des Zollvereins-
gebiets nach dem (Zollvereins-) Auslande ausgeführten Branntweins zu 50 3 Alkoholstärke
nach Tralles bewilligt ist, demjenigen Vergütungssatze von sechs Pfennigen für die Kanne
gleichgestellt werden soll, welcher schon jetzt nach der zweiten Verordnung vom 27sten De-
cember 1841 (Seite 376 des Gesetz= und Verordnungsblattes 1841) bei der Ausfuhr
inländischen Branntweins nach den Königlich Bayerischen und Würtembergischen, Großher-
zoglich Badenschen, Kurfürstlich und Großherzoglich Hessischen und Herzoglich Nassauischen
Landen, ingleichen der freien Stadt Frankfurt, der in der oben gedachten Verordnung an-
gegebenen Berechnungsweise gemäß, gewährt wird.
1847. 19