Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Hiernach haben sich Unsere Zoll- und Steuerbehörden, sowie Unsere Unterthanen zu 
achten. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhaͤndig vollzogen, auch mit Unserm Ko— 
niglichen Siegel bedruckt worden. 
Gegeben zu Dresden, den 24sten Juni 1847. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
) 40) Bekanntmachung, 
die Cassirerstelle der Landrentenbank betreffend; 
    
  
vom 30sten Juni 1847. 
Neckdem auf Anordnung des Königlichen hohen Finanzministerii der Cassirer der Haupt- 
auswechslungscasse, 
Johann Gottlob Schmidt, 
vom 1ssten Juli dieses Jahres an, der Verwaltung der Casse der Landrentenbank enthoben 
und letztere von dieser Zeit an, ausschließlich dem zeitherigen Cassenassistent, 
Karl Friedrich August Jäppelt, 
übertragen worden ist; so wird zwar den, von dieser Zeit an, auszugebenden Landrenten- 
briefen die eigenhändige Unterschrift des genannten neuen Cassirers beigefügt, in Ansehung 
der Talons und Coupons aber bis zum Schlusse des Michaelistermins dieses Jahres die in 
den dazu vorbereiteten Formularien bereits eingedruckte, facsimilirte Unterschrift des zeitheri- 
gen Cassirers Schmidt beibehalten werden. 
Zu Jedermanns Nachachtung wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 30sten Juni 1847. 
Königliche Landrentenbankverwaltung. 
v. Ehrenstein. 
Reuter.
	        
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