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Gesetzund Verorduungsblatt
für das Königreich Sachsen,
104 Stück vom Jahre 1847.
642) Verordnung,
einige Bezirksveränderungen im Voigtlande betreffend;
vom 12ten Juni 1847.
Mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird wegen einiger Aenderungen, welche in
der Abgrenzung der Gerichtsbezirke der Justizümter Voigtsberg und Plauen und der Königl.
Gerichte zu Adorf und Auerbach für zweckmäßig erachtet worden, hierdurch Folgendes ver-
ordnet:
1) Von dem Bezirke des Justizamtes Voigtsberg werden getrennt und dem
Königl. Gerichte zu Adorf überwiesen die unmittelbaren Orte und Ortsantheile
Wohlhausen, Landwüst, Raum mit Kleedorf und Raumerhammer, Gürth, Elster mit
Bärenloh, Schönlind, Siebenbrunn, Mühlhausen, Bergen, Rebersreuth, Leubetha, Herms-
grün und Saalig; dagegen geht auf das Amt Voigtsberg über die jetzt dem Ge-
richte zu Adorf zustehende Gerichtsbarkeit über die nach Jugelsburg gehörigen 6 Häu-
ser im Dorfe Eichigt;
2) das Gericht zu Adorf wird zu einem Justizamte mit bezirksamtlichen Befug-
nissen erhoben und dessen Bezirksgrenze zu dem Justizamte Voigtsberg durch eine
Linie bestimmt, welche östlich von Erlbach anhebt und bis Bergen sich hinzieht, so daß
sie zwischen -Erlbach, Gopplasgrün, Gunzen, Wohlbach, Saglig, Leubetha, Rebersreuth
und Bergen auf der Avorfer und Zwota, Marieney, Wirschnitz, Hundsgrün, Ober= und
Untereichigt, Tiefenbrunn und Ebmath auf der Voigtsberger Seite fortgeht. Der da-
durch vom Amte Voigtsberg abschneidende südliche Theil des Voigtlandes bildet das
künftige Amt Adorf, dem dabei auch die auf seiner Seite gelegenen mittelbaren Orte
und Ortsantheile in bezirksamtlicher Beziehung überwiesen werden.
3) Die Gerichtsbarkeit über den Auerbacher Wald und die Auerbacher Waldorte
mit Gottesberg, Tannebergsthal, Rautenkranz und Morgenröthe wird dem Justizamte
Voigtsberg, so weit sie diesem bisher zustand, entnommen und dem Königl. Gerichte
zu Auerbach übertragen; sowie endlich
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