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I. In Beziehung auf § 200 des Gesetzes ist der Zweifel entstanden:
ob es zulässig sei, wenn ein Verwalter mehrerer Patrimonialgerichte, welcher zum
Grund= und Hypothekenbuchführer bei diesen Gerichten eine und dieselbe Person
bestimmt hat, mit der Verpflichtung zur Grund= und Hypothekenbuchführung bei
einem dieser Gerichte, welche an ordentlicher Gerichtsstelle des letztern und der
Vorschrift in § 84 der Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 1844 (Ge-
setz= und Verordnungsblatt v. J. 1844, Seite 56) gemäß vorgenommen wird,
zugleich die Verpflichtung zu dem nämlichen Geschäfte bei den übrigen von ihm
verwalteten Gerichten in einer und derselben Handlung verbinde.
Nun ist es zwar als Regel anzusehen, daß die Verpflichtung einer Person zu Be-
sorgung gewisser bei einem Gerichte vorkommender Geschäfte und Verrichtungen an der
Gerichtsstelle des nämlichen Gerichts, für welches sie geschieht, von dem dasigen Richter
vorzunehmen ist. Auch ist die Vorschrift in § 84 der Ausführungsverordnung, wonach
Personen, die schon in Eidespflicht stehen, bei Uebertragung der Grund= und Hypotheken-
buchführung wegen Beobachtung der damit verbundenen Dienstobliegenheiten nicht von
Neuem eidlich verpflichtet, sondern unter Vorhaltung dieser Dienstobliegenheiten auf den
geleisteten Diensteid verwiesen werden sollen, soweit es nicht Staatsdiener betrifft, bei de-
nen S# 7 des Gesetzes über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener, vom 7ten März 1835
(Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1835, „Seite 172) und § 3 der Verordnung, die
Verpflichtungen der Civilstaatsdiener 2c. betreffend, vom 2ten November 1837 (Gesetz-
und Verordnungsblatt v. J. 1837, Seite 98) in Anwendung kommen, nur von solchen
Personen zu verstehen, welche bei demjenigen Gerichte selbst, bei welchem ihnen die Grund-
und Hypothekenbuchführung übertragen wird, schon in Eidespflicht stehen, und überhebt
daher nicht der eidlichen Verpflichtung, wenn dem bei dem einen Gerichte angestellten und
eidlich verpflichteten Grund= und Hypothekenbuchführer späterhin bei einem anderen Gerichte,
bei welchem er noch nicht in Eidespflicht steht, das nämliche Geschäft übertragen wird.
Wenn jedoch die zuvorgedachte Regel nicht zu denjenigen gehört, welche schlechterdings
keine Ausnahme zulassen, wie denn der Oberbehörde unbenommen sein würde, ein Ge-
richt zu Vornahme einer dergleichen Verpflichtung zugleich für ein anderes Gericht oder
für mehrere andere Gerichte mit Auftrag zu versehen, und wenn ferner die Verpflichtung
des Grund= und Hypothekenbuchführers zunächst nicht im Interesse der Gerichtsbefohlenen
und überhaupt der Privatpersonen, für deren Grundstücke und Rechte an Grundstücken
das Grund= und Hypothekenbuch bestimmt ist, sondern im Interesse des Gerichts und
des Gerichtsinhabers vorgeschrieben ist, — vergl. die dem Entwurfe des Gesetzes vom
6ten November 1843 beigegebenen Motiven in den Landtagsacten von 1843, I. Abth.
2. Band, Seite 123 und 126 —, so hat, zugleich mit Rücksicht darauf, daß der Ver-
vielfältigung von Eidesleistungen thunlichst zu begegnen ist, das Ministerium der Justiz
obigen Zweifel dahin entschieden:
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