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daß einem Patrimonialgerichtsverwalter gestattet sein möge, die eidliche Verpflich-
tung eines Grund= und Hypothekenbuchführers, welche er an ordentlicher Stelle
des Gerichts, für welches sie zunächst geschieht, nach Vorschrift 9 84 der Aus-
führungsverordnung vom 15ten Februar 1844 vornimmt, zugleich auf die
Grund= und Hypothekenbuchführung bei einem oder mehreren anderen von ihm selbst
verwalteten Gerichten, welche er diesem Grund= und Hypothekenbuchführer eben-
falls zu übertragen beschlossen hat, mit zu richten und solchergestalt mehrere Ver-
pflichtungshandlungen mit einander zu verbinden;
wonach es denn auch bei denjenigen Verpflichtungen von Grund= und Hypothekenbuch-
führern bei Patrimonialgerichten, welche in dieser Maaße nach Anzeige der Commission
für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher bisher schon hier und da Statt ge-
funden haben, bewenden gelassen wird.
Es ist aber von dem über die geschehene Verpflichtung ausgenommenen Protocolle zu
den Generalacten über das Grund= und Hypothekenwesen der übrigen Gerichte, auf
welche die eidliche Verpflichtung des Grund= und Hypothekenbuchführers mit erstreckt wor-
den ist, beglaubigte Abschrift zu bringen und bei diesen Acten aufzubewahren.
II. Es ist darüber Zweifel entstanden, wie es bei Gerichten, denen Einzelrichter ohne
einen regelmäßigen Stellvertreter vorstehen, wie solches bei Patrimonialgerichten auf dem
Lande und Stadtgerichten in kleinern Städten gewöhnlich der Fall ist, mit der Besforg-
ung der Geschäfte der Grund= und Hppothekenbehörde und insonderheit mit den Ein-
tragungen in das Grund= und Hypothekenbuch dann zu halten sei, wenn bei den zu
solchen Anträgen Anlaß gebenden Rechtsgeschäften der Gerichtsvorstand selbst oder einer
seiner nahen Verwandten als Grundstücksbesitzer oder Gläubiger, Cessionar oder sonstiger
Berechtigter betheiligt ist. Dieser Zweifel ist in folgender Maaße entschieden worden:
Sobald der Gerichtsvorstand selbst, oder seine Ehefrau, oder einer seiner Adscen-
denten oder Descendenten, worunter auch Stief= und Schwiegereltern, sowie
Stief= und Schwiegerkinder während der Dauer der Ehe, durch welche das Band
der Schwägerschaft entstanden ist, zu verstehen sind, oder eines seiner Geschwister
oder Halbgeschwister Besitzer eines Grundstücks, oder bei einem das Grundstück
eines Andern betreffenden Rechtsgeschäfte als Käufer, Gläubiger, Cessionar oder
sonst wie betheiligt ist, hat derselbe in Ansehung jenes Grundstücks, dessen Besitzer
er selbst oder einer der gedachten Verwandten ist, sowie bei den das Grundstück
eines Andern betreffenden Rechtsgeschäften, bei denen eine Betheiligung der an-
gegebenen Art Statt findet, der Functionen der Grund= und Hypothekenbehörde,
sowohl was die richterlichen Entschließungen, Verhandlungen und Verfügungen,
als was die Ausfertigung der Urkunden (Recognitionsscheine) anbelangt, sich zu
enthalten, dieselben vielmehr einem nach § 9 fg. des Gesetzes, einige Bestim-