Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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mungen wegen des Registrirens der Notare und des richterlichen Amts betref- 
fend, vom 3ten Juli 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1840, Seite 130) 
requirirten und verpflichteten Stellvertreter zu überlassen, von diesem Stellvertre- 
ter sind sodann, wenn bei dem Gerichte kein eigner Grund= und Hypotheken- 
buchführer angestellt ist, sondern der Gerichtsvorstand selbst das Grund= und 
Hypothekenbuch führt (§ 200 des Gesetzes vom 6ten November 1843), auch 
die betreffenden Einträge in das Grund= und Hypothekenbuch zu bewerkstelligen, 
und ist solchenfalls die Vorschrift in § 201 des angeführten Gesetzes zu be- 
obachten. 
Die erste Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs anbelangend bewendet 
es bei der durch Gerichtsvorstände erfolgten Aufstellung sämmtlicher in ein 
Grund= und Hypothekenbuch gehörender Grundstücksfolien, und mag, sofern im 
Uebrigen den im IVten Abschnitte des Gesetzes vom 6Gten November 1843 gegebenen 
Vorschriften nachgegangen, insonderheit der in § 234 vorgeschriebene allgemeine 
öffentliche Aufruf gehörig erlassen worden ist, und innerhalb der darin bestimm- 
ten Frist keine bezüglichen Einwendungen angezeigt worden sind, die Gültigkeit 
eines einzelnen Foliums unter den im öffentlichen Aufrufe begriffen gewesenen 
um deswillen, weil bei Entwerfung und Aufstellung desselben der Gerichtsvor- 
stand, seiner eignen Betheiligung oder der Betheiligung einer ihm nahe ver- 
wandten Person ungeachtet, thätig gewesen ist, hinterher nicht angefochten werden. 
III. Wegen der in §§ 202, 203 des Gesetzes vom 6ten November 1843 enthal- 
tenen Bestimmungen über die Haltung von Generalprotocollen oder Specialacten in 
Grund= und Hypothekensachen ist die Frage aufgeworfen worden: 
Ob dann, wenn Anträge wegen Eintragungen in das Grund= und Hypotheken- 
buch nicht in Folge blos außergerichtlicher Geschäfte an die Grund= und Hypo- 
thekenbehörde gelangen, sondern wenn in bereits anhängigen Rechtssachen die 
gerichtlichen Verhandlungen im Fortgange der Sache schließlich zu Eintragungen 
in das Grund= und Hypothekenbuch führen, wie solches in Verlassenschaftssachen, 
Vormundschaftssachen, Civilproceßsachen häufig vorkommt, die Resolutionen der 
Grund= und Hypothekenbehörde auf mündliche oder schriftliche Anbringen, die 
Concepte der Einträge und die weiteren in 9 203 erwähnten Schriften in die 
wegen jener anhängigen Rechtssachen gehaltenen Acten, ohne sie den Grund- 
und Hypothekenacten (Generalprotocollen oder Specialacten) einzuverleiben, ge- 
bracht, und dann unter den Einträgen im Grund= und Hppothekenbuche auch 
nur jene Sachacten angeführt werden dürfen (§ 163 des Gesetzes, § 46 der 
Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 1844),
	        
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