(121 )
mungen wegen des Registrirens der Notare und des richterlichen Amts betref-
fend, vom 3ten Juli 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1840, Seite 130)
requirirten und verpflichteten Stellvertreter zu überlassen, von diesem Stellvertre-
ter sind sodann, wenn bei dem Gerichte kein eigner Grund= und Hypotheken-
buchführer angestellt ist, sondern der Gerichtsvorstand selbst das Grund= und
Hypothekenbuch führt (§ 200 des Gesetzes vom 6ten November 1843), auch
die betreffenden Einträge in das Grund= und Hypothekenbuch zu bewerkstelligen,
und ist solchenfalls die Vorschrift in § 201 des angeführten Gesetzes zu be-
obachten.
Die erste Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs anbelangend bewendet
es bei der durch Gerichtsvorstände erfolgten Aufstellung sämmtlicher in ein
Grund= und Hypothekenbuch gehörender Grundstücksfolien, und mag, sofern im
Uebrigen den im IVten Abschnitte des Gesetzes vom 6Gten November 1843 gegebenen
Vorschriften nachgegangen, insonderheit der in § 234 vorgeschriebene allgemeine
öffentliche Aufruf gehörig erlassen worden ist, und innerhalb der darin bestimm-
ten Frist keine bezüglichen Einwendungen angezeigt worden sind, die Gültigkeit
eines einzelnen Foliums unter den im öffentlichen Aufrufe begriffen gewesenen
um deswillen, weil bei Entwerfung und Aufstellung desselben der Gerichtsvor-
stand, seiner eignen Betheiligung oder der Betheiligung einer ihm nahe ver-
wandten Person ungeachtet, thätig gewesen ist, hinterher nicht angefochten werden.
III. Wegen der in §§ 202, 203 des Gesetzes vom 6ten November 1843 enthal-
tenen Bestimmungen über die Haltung von Generalprotocollen oder Specialacten in
Grund= und Hypothekensachen ist die Frage aufgeworfen worden:
Ob dann, wenn Anträge wegen Eintragungen in das Grund= und Hypotheken-
buch nicht in Folge blos außergerichtlicher Geschäfte an die Grund= und Hypo-
thekenbehörde gelangen, sondern wenn in bereits anhängigen Rechtssachen die
gerichtlichen Verhandlungen im Fortgange der Sache schließlich zu Eintragungen
in das Grund= und Hypothekenbuch führen, wie solches in Verlassenschaftssachen,
Vormundschaftssachen, Civilproceßsachen häufig vorkommt, die Resolutionen der
Grund= und Hypothekenbehörde auf mündliche oder schriftliche Anbringen, die
Concepte der Einträge und die weiteren in 9 203 erwähnten Schriften in die
wegen jener anhängigen Rechtssachen gehaltenen Acten, ohne sie den Grund-
und Hypothekenacten (Generalprotocollen oder Specialacten) einzuverleiben, ge-
bracht, und dann unter den Einträgen im Grund= und Hppothekenbuche auch
nur jene Sachacten angeführt werden dürfen (§ 163 des Gesetzes, § 46 der
Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 1844),