Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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und es ist diese Frage zum Theil durch einige Actenallegate in den der Ausführungs- 
verordnung beigegebenen Beispielen von Grundstücksfolien, (Seite 7 1 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblatts) veranlaßt worden. 
Da in §& 202, 203 des Gesetzes bestimmt vorgeschrieben ist, daß in den Grund- 
und Hpypothekenacten alle zum Grund= und Hypothekenbuche gehörigen Verhandlungen 
zu finden sein sollen, die genaue Befolgung dieser Vorschrift auch von Wichtigkeit für 
die Ordnung des Grund= und Hypothekenwesens erscheint, und es nicht zweckmäßig sein 
würde, wenn die Unterlagen der Einträge im Grund= und Hypothekenbuche in Acten 
verschiedenen Inhalts aufgesucht werden müßten, so kann nicht gestattet werden, daß in 
Fällen der gedachten Art die auf Anbringen bei der Grund= und Hypothekenbehörde von 
letzterer gefaßten Resolutionen, daß etwas in das Grund= und Hypothekenbuch einzutra- 
gen sei, die Concepte der Einträge, und die Concepte der nach Beschaffenheit der Sache 
weiter folgenden schriftlichen Erlasse und Ausfertigungen (§203 des Gesetzes, § 89 der 
Ausführungsverordnung), in den Grund= und Hypothekenacten fehlen. Es mögen aber, 
zu thunlichster Ersparung des mit der Fertigung beglaubigter Abschriften verbundenen 
Zeitverlusts und Kostenaufwandes, wenn die betreffenden schriftlichen Eingaben oder Pro- 
tocolle über mündliche Anbringen wegen ihres Zusammenhangs mit der Sache nicht von 
den in letzterer gehaltenen Acten getrennt werden können, nur von diesen Eingaben oder 
Protocollen sammt der urschriftlich darauf gebrachten Resolution beglaubigte Abschriften, 
nach Befinden nur im Auszuge, zu den Grund= und Hypothekenacten genommen, die 
Concepte der Einträge und die Concepte der weiteren Erlasse und Ausfertigungen aber 
lediglich diesen letzteren Acten (Generalprotocollen oder Specialacten) einverleibt werden, 
und ist dann in den Sachacten durch Bemerkungen: wo in den Grund= und Hypothe- 
kenacten die weiteren Verhandlungen anzutreffen sind, sowie in den Grund= und Hy- 
pothekenacten durch Bemerkungen: in welchen anderen Acten die vorhergegangenen Ver- 
handlungen enthalten sind, die nöthige Verbindung herzustellen. Auch genügt, wenn 
solches beobachtet wird, unter den Einträgen im Grund= und Hypothekenbuche das Alle- 
gat der bezüglichen Stelle der Grund= und Hypothekenacten. 
Dresden, am Sten Juli 1847. 
Ministerium der Justiz. 
v. Carlowitz. 
Fickelscherer.
	        
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