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M 44) Verordnung,
die Bekanntmachung des Staatsvertrags wegen zeitweiser Ueberlassung des Her—
zoglich Sachsen-Altenburgischen Postregals an die Krone Sachsen betreffend;
vom 15ten Juli 1847.
Wöon, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
haben es den Interessen des öffentlichen Verkehrs für entsprechend erachtet, mit der Re—
gierung des Herzogthums Sachsen-Altenburg, wegen zeitweiser Ueberlassung des Herzoglich
Sachsen-Altenburg schen Postregals an Unsere Verwaltung, einen Staatsvertrag unterm
2ten Juli 1844 abschließen zu lassen.
Wie Wir demselben Unsere Allerhöchste Genehmigung, gleichzeitig mit dessen Ratifica—
tion Seiten Sr. des Herzogs von Sachsen-Altenburg Hoheit ertheilt haben und demzufolge
die Postanstalt in den gesammten Herzoglich Sachsen-Altenburg'schen Landen von und mit
dem usten August dieses Jahres von Unserer Verwaltung übernommen werden wird; so fin-
den Wir Uns bewogen, den vorgedachten Staatsvertrag in seinen hierzu geeigneten Bestim-
mungen durch die Beilage zu öffentlicher Kenntniß zu bringen.
Gegeben zu Dresden, am 15ten Juli 1847.
Friedrich August.
Heinrich Anton von Zeschau.
In Betracht der vielfältigen Verkehrsverbindungen, welche von jeher zwischen den Kö-
niglich Sächsischen und den Herzoglich Sachsen-Altenburg'schen Landen unterhalten und noch
in neuester Zeit durch den Hinzutritt eines gemeinsamen großartigen Communicationsmittels,
in der Sächsisch -Bayerschen Eisenbahn, vermehrt und erleichtert worden sind, haben es die
beiderseitigen Hohen Staatsregierungen für entsprechend erachtet, zu Erhaltung und Förder-
ung jenes freundnachbarlichen Verkehrs, die Postanstalt des Herzogthums Sachsen-Altenburg
mit der des Königreichs Sachsen unter Einer Verwaltung zu vereinigen.