Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Es sind zu diesem Zwecke Unterhandlungen eröffnet und für solche zu Bevollmächtigten 
für das Königreich Sachsen: 
der Königlich Sächsische Staats= und Finanzminister 
Heinrich Anton von Zeschau, 
der Königlich Sächsische Geheime Finanzrath 
Carl Wolf von Ehrenstein, 
für das Herzogthum Sachsen-Altenburg: 
der Herzoglich Sachsen-Altenburg'sche Geheime Rath 
Carl Christian von Wüstemann und 
der Herzoglich Sachsen-Altenburg'sche Geheime Kammer= und Regierungsrath 
Hans Conon von der Gabelentz 
ernannt worden, welche Bevollmächtigte, unter Vorbehalt Allerhöchster und Höchster Ratifi= 
cation, nachstehenden 
Staatsvertrag 
abgeschlossen haben. 
Artikel 1. Vom 1sten August 1847 an wird, unbeschadet der Herzoglich Sachsen- 
Altenburg'schen Souverainetätsrechte, die Ausübung des Postregals, mit allen darin begrif- 
fenen Rechten und Pflichten und einschließlich des der Postanstalt zustehenden Vertriebs von 
Zeitschriften und Zeitungen, in den gesammten Herzoglich Sachsen-Altenburg'schen Landen 
und daher sowohl in dem Altenburg'schen, als dem Saal-Eisenberg'schen Kreise, auf die 
Dauer von Fünfundzwanzig Jahren, der Krone Sachsen unter den nachstehenden Be- 
stimmungen überlassen. 
2c. ꝛc. 
Artikel 3. Die gedachte (Königlich Sächsische) Regierung übernimmt allen und jeden mit 
der Postadministration in den Herzoglich Sachsen-Altenburg'schen Landen verbundenen Aufwand 
zur alleinigen Vertretung und verspricht, die durch die Postanstalt erzielten Vortheile für den 
öffentlichen Verkehr den gedachten Landen jederzeit gleichmäßig wie dem Königreiche Sachsen 
zu Theil werden zu lassen, insbesondere auch hinsichtlich der Errichtung und Unterhaltung 
von Postcoursen die jenseitigen Interessen gleich den eignen in Obacht zu nehmen. 
Artikel 4. Von Eintritt des gegenwärtigen Vertrags an, leiden die für das Post- 
wesen im Königreiche Sachsen geltenden gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen, soweit 
solche nicht mit der übrigen Gesetzgebung des Herzogthums Sachsen-Altenburg in Wider- 
spruch treten, auch daselbst allenthalben Anwendung und werden deshalb Seiten der dortigen 
Staatsregierung in geeigneter Weise rechtzeitig zur Publication gebracht werden. 
ꝛc. ꝛc.
	        
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