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Es sind zu diesem Zwecke Unterhandlungen eröffnet und für solche zu Bevollmächtigten
für das Königreich Sachsen:
der Königlich Sächsische Staats= und Finanzminister
Heinrich Anton von Zeschau,
der Königlich Sächsische Geheime Finanzrath
Carl Wolf von Ehrenstein,
für das Herzogthum Sachsen-Altenburg:
der Herzoglich Sachsen-Altenburg'sche Geheime Rath
Carl Christian von Wüstemann und
der Herzoglich Sachsen-Altenburg'sche Geheime Kammer= und Regierungsrath
Hans Conon von der Gabelentz
ernannt worden, welche Bevollmächtigte, unter Vorbehalt Allerhöchster und Höchster Ratifi=
cation, nachstehenden
Staatsvertrag
abgeschlossen haben.
Artikel 1. Vom 1sten August 1847 an wird, unbeschadet der Herzoglich Sachsen-
Altenburg'schen Souverainetätsrechte, die Ausübung des Postregals, mit allen darin begrif-
fenen Rechten und Pflichten und einschließlich des der Postanstalt zustehenden Vertriebs von
Zeitschriften und Zeitungen, in den gesammten Herzoglich Sachsen-Altenburg'schen Landen
und daher sowohl in dem Altenburg'schen, als dem Saal-Eisenberg'schen Kreise, auf die
Dauer von Fünfundzwanzig Jahren, der Krone Sachsen unter den nachstehenden Be-
stimmungen überlassen.
2c. ꝛc.
Artikel 3. Die gedachte (Königlich Sächsische) Regierung übernimmt allen und jeden mit
der Postadministration in den Herzoglich Sachsen-Altenburg'schen Landen verbundenen Aufwand
zur alleinigen Vertretung und verspricht, die durch die Postanstalt erzielten Vortheile für den
öffentlichen Verkehr den gedachten Landen jederzeit gleichmäßig wie dem Königreiche Sachsen
zu Theil werden zu lassen, insbesondere auch hinsichtlich der Errichtung und Unterhaltung
von Postcoursen die jenseitigen Interessen gleich den eignen in Obacht zu nehmen.
Artikel 4. Von Eintritt des gegenwärtigen Vertrags an, leiden die für das Post-
wesen im Königreiche Sachsen geltenden gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen, soweit
solche nicht mit der übrigen Gesetzgebung des Herzogthums Sachsen-Altenburg in Wider-
spruch treten, auch daselbst allenthalben Anwendung und werden deshalb Seiten der dortigen
Staatsregierung in geeigneter Weise rechtzeitig zur Publication gebracht werden.
ꝛc. ꝛc.