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Zur Anstellung von Vorständen der Postanstalten bedarf es des Einverständnisses
der Herzoglichen Staatsregierung, auch von der Anstellung anderer Postofficianten wird
die Herzogliche Kammer zeitig in Kenntniß gesetzt werden.
Sämmtliche Anzustellende haben vor ihrem Diensteintritte einen Revers zu unter-
zeichnen, worin sie die Beobachtung der Herzoglich Sachsen-Altenburg'schen Gesetze an
Eidesstatt angeloben.
Artikel 12. Diejenigen dienstcontractlichen Verbindlichkeiten, welche das Herzog-
liche Gouvernement den in den dortigen Landen angestellten Postbeamten gegenüber ein-
gegangen ist, wird die Königlich Sächsische Regierung übernehmen und jene Beamten,
unter Voraussetzung ihres Einverständnisses und so lange dieselben ihre Dienstpflichten
und sonstigen contractlichen Verbindlichkeiten gehörig erfüllen, beziehentlich unter Auf-
nahme in den Königlich Scchsischen Staatsdienst, in ihren Functionen belassen.
Denselben bleibt solchenfalls unbenommen, abgesehen von ihren hiernach eintreten-
den Rechten und Verbindlichkeiten gegen den Königlich Sächsischen Staatspensionsfonds,
bei der Herzoglich Sachsen-Altenburg'schen Wittwen-Cassen-Societät zu verbleiben.
Artikel 13. Die in den Herzoglichen Landen bestehenden oder fernerhin zu er-
richtenden Postanstalten führen die Benennung:
Königlich und Herzoglich Sächsische Postanstalten
(Postämter, Posterpeditionen 2c.)
und das vereinigte Königlich und Herzoglich Sächsische Wappen.
Das bei den gedachten Postanstalten angestellte Personal trägt die Uniform der Kö-
niglich Sächsischen Postdiener, auf den Postschilden und Knöpfen jedoch ebenfalls das
vereinigte Königliche und Herzogliche Wappen.
Artikel 14. Der persönliche Gerichtsstand der für die Herzoglichen Lande ange-
stellten Postbeamten und niederen Bediensteten wird, mit Ausnahme aller Diseiplinar=
sachen, welche lediglich vor die Dienst= und Anstellungsbehörde jener Diener gehören,
demjenigen Gerichte übertragen, welchem derselbe für die Herzoglich Sachsen-Altenburg'’-
schen Staatsdiener derselben Kategorie zusteht.
Bei Dienstverbrechen gebührt der Königlich Sächsischen Oberpostdirection diejenige
vorläufige summarische Untersuchung, welche dieselbe in gleichem Falle hinsichtlich der
übrigen Königlich Sächsischen Postdiener zu führen hat. Unbeschadet jedoch des
Rechts und der Pflicht der Herzoglichen Criminal= und Polizei-Behörden, in Fällen, wo
Gefahr auf dem Verzuge haftet, die nöthigen Vorkehrungen zu treffen.
Artikel 15. Zur Sicherheit und zum ungestörten Betriebe des Postdienstes wer-
den Herzoglich Sachsen-Altenburg'scher Seits nachstehende Vergünstigungen zugestanden: