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Gesch-und ’ lalt
für das Königreich Sachsen,
11 Stück vom Jabre 1847.
1 * 446) Verordnung.
die Verhütung der Ausbreitung der hitzigen Maul= und Klauenseuche betreffend;
vom 1#4ten Juli 1847.
Dei. unter den Hausthieren mit gespaltenen Klauen vorkommende, unter dem Namen der
hitzigen Maul= und Klauenseuche bekannte, contagiöse Krankheit hat bereits zu
wiederholten Malen Veranlassung zu allgemeinen Vorschriften und Bekanntmachungen gege-
ben und es ist namentlich nicht allein in den Jahren 1828 und 1839 eine „Belehrung
über die Erkenutniß, Verhütung und Behandlung der hitzigen Maul= und Klauenseuche"
veröffentlicht, sondern auch den Bezirksthierärzten in deren Instruction vom Jahre 1836,
6 5 Sub b. c und d die Anweisung, auf diese Krankheit ihr genaues Augenmerk zu richten
und bei deren Vorkommen das davon befallene Vieh zu besichtigen, sowie dessen Abson-
derung und nach Befinden Tödtung anzuordnen, ertheilt und mittelst Ministerialverordnung
vom 10ten September 1 839 auch den Obrigkeiten die Verpflichtung auferlegt worden, hin-
sichtlich der hitzigen Maul= und Klauenseuche die polizeilichen Vorschriften des Mandats vom
13ten Mai 1780 ebenfalls wahrzunehmen.
Dennoch sind die Klagen namentlich über vie, durch die nach Sachsen eingeführt wer-
denden Handels-Schweine erfolgende Ansteckung des inländischen Viehstandes mit der hitzigen
Maul= und Klauenseuche immer zahlreicher geworden und haben Veranlassung gegeben, auf
möglichste Abhülfe derselben Bedacht zu nehmen.
Es wird daher in dieser Beziehung, unbeschadet der obgedachten früheren Bestimmungen,
Folgendes verordnet:
§ 1. Diejenigen Händler oder Treiber, welche an der hitzigen Maul= und Klauenseuche
erkrankte Schweine über die Grenze des Königreichs Sachsen einführen, sind — insoweit
nicht die, Art. 181 und 182 des Criminalgesetzbuchs *) bestimmten Strafen gegen sie in
*) Die Artikel lauten folgendermaaßen:
Art. 181. Die Verbreitung von Viehseuchen, oder die Vergiftung von Weiden, um fremdes
Vieh zu beschädigen, oder zu tödten, ist nach Verhältniß des verursachten Scha-
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