Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Gesch-und ’ lalt 
für das Königreich Sachsen, 
11 Stück vom Jabre 1847. 
  
1 * 446) Verordnung. 
die Verhütung der Ausbreitung der hitzigen Maul= und Klauenseuche betreffend; 
vom 1#4ten Juli 1847. 
Dei. unter den Hausthieren mit gespaltenen Klauen vorkommende, unter dem Namen der 
hitzigen Maul= und Klauenseuche bekannte, contagiöse Krankheit hat bereits zu 
wiederholten Malen Veranlassung zu allgemeinen Vorschriften und Bekanntmachungen gege- 
ben und es ist namentlich nicht allein in den Jahren 1828 und 1839 eine „Belehrung 
über die Erkenutniß, Verhütung und Behandlung der hitzigen Maul= und Klauenseuche" 
veröffentlicht, sondern auch den Bezirksthierärzten in deren Instruction vom Jahre 1836, 
6 5 Sub b. c und d die Anweisung, auf diese Krankheit ihr genaues Augenmerk zu richten 
und bei deren Vorkommen das davon befallene Vieh zu besichtigen, sowie dessen Abson- 
derung und nach Befinden Tödtung anzuordnen, ertheilt und mittelst Ministerialverordnung 
vom 10ten September 1 839 auch den Obrigkeiten die Verpflichtung auferlegt worden, hin- 
sichtlich der hitzigen Maul= und Klauenseuche die polizeilichen Vorschriften des Mandats vom 
13ten Mai 1780 ebenfalls wahrzunehmen. 
Dennoch sind die Klagen namentlich über vie, durch die nach Sachsen eingeführt wer- 
denden Handels-Schweine erfolgende Ansteckung des inländischen Viehstandes mit der hitzigen 
Maul= und Klauenseuche immer zahlreicher geworden und haben Veranlassung gegeben, auf 
möglichste Abhülfe derselben Bedacht zu nehmen. 
Es wird daher in dieser Beziehung, unbeschadet der obgedachten früheren Bestimmungen, 
Folgendes verordnet: 
§ 1. Diejenigen Händler oder Treiber, welche an der hitzigen Maul= und Klauenseuche 
erkrankte Schweine über die Grenze des Königreichs Sachsen einführen, sind — insoweit 
nicht die, Art. 181 und 182 des Criminalgesetzbuchs *) bestimmten Strafen gegen sie in 
  
*) Die Artikel lauten folgendermaaßen: 
Art. 181. Die Verbreitung von Viehseuchen, oder die Vergiftung von Weiden, um fremdes 
Vieh zu beschädigen, oder zu tödten, ist nach Verhältniß des verursachten Scha- 
1847. 22
	        
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