Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Anwendung gebracht werden, — mit einer polizeilichen Ahndung bis zu acht Wochen 
Gefängnifß oder verhältnißmäßiger Geldbuße zu belegen. 
Auch sind 
§#2. ihre Heerden anzuhalten, auf ihre Kosten unter thierärztliche Aufsicht zu stellen 
und nicht#eher wieder freizugeben, als bis sich kein krankes Stück mehr darunter befindet. 
8 3. Wenn in der Heerde eines fremden oder auch Sächsischen Schweinehändlers oder 
Schweinetreibers während des Treibens derselben innerhalb Landes die gedachte Krankheit 
ausbricht, so ist das Weitertreiben sofort einzustellen und das Erforderliche zu Beseitigung 
der Seuche unter ungesäumter Zuziehung eines Thierarztes von ihm zu veranstalten. Gegen 
denjenigen Händler oder Treiber, welcher hiergegen handelt und namentlich bei bereits in 
seiner Heerde ausgebrochener Krankheit auch nur einzelne Stücken Vieh noch zum Verkaufe 
stellt, oder anbietet, treten die § 1 und 2 bemerkten Strafen und Maaßregeln ein. 
& 4. Es dürfen Handels-Schweine nur auf öffentlichen Wegen getrieben werden, in- 
gleichen darf das Treiben, Weiden und Lagern derselben nicht auf Privat-, Gemeinde-, oder 
fiscalischen Grundstücken ohne Vorwissen und Genehmigung deren Besitzer oder Verwalter 
Statt finden. Die Verletzung dieser Bestimmung wird an dem Händler oder Treiber, welcher 
sie sich zu Schulden bringt, dafern nicht auf Antrag des Wege= oder Grundstücksbesitzers die 
Art. 287 des Criminalgesetzbuchs) festgesetzten Strafen eintreten, mit Gefängniß bis zu 
14 Tagen oder verhältnißmäßiger Geldbuße geahndet. 
&5. Sämmtlichen Polizeibehörden und deren Officianten, namentlich auch der Gen- 
darmerie, wird hiermit zur Pflicht gemacht, auf den Gesundheitszustand der über die Grenze 
und im Lande getrieben werdenden Viehheerden, sowie auf Beobachtung der obigen Vorschrif- 
ten ihr sorgfältiges Augenmerk zu richten. Auch an die Steuer= und Zollofficianten ist des- 
halb gleiche Anweisung erlassen worden. 
  
dens mit Arbeitshausstrafe von 1 Jahr bis Zuchthausstrafe 2ten Grades von 3 
Jahren zu belegen. 
Art. 182. Wenn die in den Art. 171 bis 181 angegebenen Verbrechen aus Fahrlässigkeit 
verübt worden sind, so ist der Thäter nach dem Verhältnisse der größeren oder ge- 
ringeren Fahrlässigkeit und des dadurch verursachten Schadens mit Gefängnißstrafe 
von 8 Tagen bis zu 2 Jahren, oder Arbeitshausstrafe von 6 Monaten bis zu 4 Jah- 
ren, oder, insofern die Gefängnißstrafe die Dauer von 6 Wochen nicht übersteigt, 
mit verhältnißmäßiger Geldstrafe zu belegen. 
*) Gedachter Artikel lautet folgendermaaßen: „Die widerrechtliche Benutzung einer fremden Sache 
wider den Willen des Eigenthümers, oder Besitzers ist auf Anzeige desselben, insoweit sie nicht 
in ein anderes Verbrechen ausgeartet ist, bis zu Gefängniß von vier Wochen, oder mit ver- 
hältnißmäßiger Geldbuße zu bestrafen.“ —
	        
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