Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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8 6. Die Obrigkeiten derjenigen Orte, woselbst Viehmärkte gehalten werden, haben 
dafür Sorge zu tragen, daß während der Dauer der letzteren, namentlich wenn die Bezirks- 
thierärzte in einzelnen Fällen abgehalten sein sollten, der ihnen § 5 ihrer Instruction vom 
Jahre 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 195) vorgeschriebenen Obliegenheit 
nachzukommen, sachverständige Männer zu Ueberwachung des Gesundheitszustandes der auf 
die Märkte gebrachten Thiere aufgestellt werden. 
Endlich wird 
& 7. allen Viehbesitzern von Neuem anempfohlen, sich zu ihrem eigenen Besten mit 
dem, allenthalben bewährt befundenen Inhalte der eingangserwähnten „Belehrung“" genau 
bekannt zu machen und nach demselben sich zu verhalten. 
Dresden, den 1 Aten Juli 1847. 
Ministerium des Innern. 
von Falkenstein. 
Eppendorf. 
„ 46) Bekanntmachung, 
den Beitritt innengedachter Regierungen zum Münzcartel vom #sten October 1845 
betreffend; 
vom 24sten Juli 1847. 
Drar zwischen den zum deutschen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Staaten unterm 
2 1sten October 1845 abgeschlossenen Münzcartel sind neuerdings auch die Regierungen des 
Großherzogthums Oldenburg wegen des Fürstenthums Birkenfeld, der Herzogthümer Anhalt- 
Dessau und Anhalt-Bernburg, der Fürstenthümer Waldeck, Lippe, Hohenzollern-Sigmarin- 
gen und Hohenzollern-Hechingen, ingleichen der Landgrafschaft Hessen- Homburg beigetreten. 
Es wird daher Solches zu Jedermanns Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 24sten Juli 1847. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Wilcken.
	        
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