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Gesetz-und Verordnungsb lall
für das Königreich Sachsen,
1210# Stück vom Jahre 1847.
48) Verordnung,
die Entscheidung eines Zweifels in Beziehung auf das Gesetz über pridvilegirte
Gerichtsstände 2c. vom 28sten Januar 1835, & 64 betreffend;
vom öten August 1847.
N einem Vortrage des Oberappellationsgerichts ist Zweifel darüber entstanden, ob die
Bestimmung des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 2Ssten Januar 1835,
§64 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 87), daß Ehegerichte für die
Dauer des Ehestreites oder einer zeitigen Scheidung von Tisch und Bett feststellen dürfen,
welcher Theil für die Erziehung der Kinder zu sorgen und ob und in welcher Größe der Ehe-
mann der Ehefrau Alimente auch für die Kinder zu verabreichen habe, auch auf den Fall zu
beziehen sei, wenn nach bereits beendigtem aber erfolglos gebliebenem Zwangsverfahren der
unschuldige Theil nicht auf Scheidung, sondern auf Verabreichung von Alimenten anträgt;
es hat sich jedoch das Oberappellationsgericht zu dem Beschlusse vereinigt,
daß die Entscheidung über die gesetzliche Verpflichtung des Ehemannes zur Verab-
reichung von Alimenten für die Ehefrau und in der Ehe erzeugten Kinder, sowie
über die Verbindlichkeit, für Erziehung der Letzteren zu sorgen, auch dann ausschließ-
lich zur Competenz der Ehegerichte gehöre, wenn nach bereits beendigtem Zwangs-
verfahren der unschuldige Theil nicht auf Scheidung, sondern auf Verabreichung
von Alimenten anträgt.
Das Justizministerium erachtet diese Entscheidung für sachgemäß, und macht daher solche
in Gemäßheit § 27 des gedachten Gesetzes (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835,
Seite 80) hiermit zur Nachachtung für sämmtliche Ehegerichte des Landes bekannt.
Dresden, den 5ten August 1847.
Ministerium der Justiz.
von Carlowitz.
Fickelscherer.
1847. 23