Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XXI bis XXX. (21a)

I.  Civilprozeß.  D.  Proz.-Ges.  v.  1837.  177

D.  Prozeßgesetz  vom  17.  November  1837.

K.  1  und  2.  Diese  Gesetzesstellen  sind  burh  die
Art.  3,  9  und  10  des  Herichorsasungegeleh  v.  1.  Juli
1856  ersetzt  und  dadurch  abrogirt

#.  6.  Kann  eine  beim  Einzelnrichter  schriftlich  eingereichte
  Klage  aus  des  Klägers  eigener  Geschichtserzählung
abgewiesen  werden?

#.  8.  Ueber  -  im  Verfahren  des  mündlichen
Verhöres.  XXI,  289.  (Nachtrag  hiezu.  S.

S.  9.  a)  Uünzulässigkeit  schriftlicher  Information  statt
mündlichen  Parteivortrages.  XXV,  491.  b)  Statthaftigkeit
  der  Klagänderung  im  Verfahren  des  mündlichen  Verhöres.
  XXV,  490.

K  11.  a)  Ueber  Entbindung  von  der  Klage  in  angebrachter
  Art  im  mündlichen  Verhöre.  XXV,  492.  b)  Ueber
die  Publikation  der  Urtheile  im  mündlichen  Verhöre.
XXV,  501.  e)  Desgl.  der  oberrichterlichen  Erkenatnisse.
XXV,  502.

18.  S.  unter  A  zur  G.  Kap.  V  KF.  10.

5.  19.  Durch  speziellen  Widerspruch  vorgelegter  Urkunden
  ist  der  Borschrift  dieser  Gesetzesstelle  noch  nicht  genügt.
  XXII,  3

+.  21.  540.  gener  Widerspruch  einer  in  faktischer
Hinsicht  mangelhaften  Einrede  ist  unnachtheilig.  XXI,  342.

g.  29.  a)  Ueber  #längerung  der  ersten  Feist  zur
Klagebeantwortung.  XXVII,  353.  b)  Ueber  die  Zeitdauer
J#ee  (peremtorischenz  Frist  zur  Klagbeantwortung.

339.  oh  hhotetes  nicht  *—  präkludirtes  Beweismittel.
  XX

K.  31.  a)  Die  erste  peremtorische  Frist  zur  Klagbeantwortung
  ist  keine  verlängerte.  XXIII,  223.  b)  Zeitbestimmung
  für  Fist=  und  achlaßgesuche'  im  Erekutionsstadium.
  II,  253.

"  38.  Wiederherstellung  gegen  versäumte  Nothfristen.
XX  l  Qagtas  hiezu  S.  240).  XXVIII,  334.

S.  oben  GO.  Kap.  XVI  K.  1  li.  b.

3  a)  Ist  Einlegung  der  Verwahrung  innerhalb
der  14  tägigen  Frist  gegen  eine  inappellable  Verfügung
nothwendig,  von  welcher  die  Partei  zugleih  mit  dem  Endurtheile
  Kenntniß  erhält?  XXI,  28.  b)  Die  devolutive
Wirkung  der  Appellation  in  Bezug  auf  vorbehaltene  Instruktionsbeschwerden.
  XXIV,  81.  e)  Berufungsunzulässigkeit
  gegen  einen  Bescheid  öber  Zeugenbeeidigungs-Modalität.
  XXI,  191.  d)  Desgl.  gegen  einen  Zwischenbescheid,
welcher  den  Eid  einer  verstorbenen  Partei  für  geleistet  er-12