Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

(147) 
Regulativ 
für die Sparcassenanstalt in Pulsnitz. 
2. -*rl 
§ 11. Um Eigenthümer entwendeter, oder auf andere Weise abhanden gekommener 
Quittungs= oder Einlagebücher, so viel als möglich zu unterstützen, wird man auf eine mit 
Angabe der Nummer des angeblich abhanden gekommenen Buchs, bei der Erpedition ge- 
machte Anzeige, sofort, wenn nicht etwa die Rückzahlung bereits geschehen ist, den Verlust 
gegen Erlegung der dadurch erwachsenen Kosten, durch Einrückung behufiger Nachricht in der 
Camenzer Wochenschrift — wegen deren Vertauschung jedoch der in § 9 gemachte Vorbehalt 
hier ebenfalls gilt — öffentlich bekannt machen und den Inhaber auffordern, wenn er ge- 
rechte Ansprüche an das Buch zu haben vermeine, sich alsbald damit bei der Expedition zu 
melden, auch wird dann 3 Monate lang mit der Zahlung des Guthabens angestanden. 
Wird in dieser Zeit das Buch durch einen andern, als den, welcher den Verlust anzeigte, bei 
der Erpedition producirt, so wird die Sache sofort zunächst an den Stadtrath und von die- 
sem an die Gerichtsbehörde über Pulsnitz abgegeben, wo nicht, so erhält der Eigenthümer 
des abhanden gekommenen Buchs nach Ablauf von 3 Monaten, wenn er dessen unvorsätz- 
lichen Verlust beim Stadtrathe eidlich erhärtet, unter Cassation des verlorenen, ein neues 
Quittungs= oder Einlagebuch. 
Um das Verlorengehen von dergleichen Büchern thunlichst zu verhüten, sind selbige Kin- 
dern und andern unzuverlässigen Personen niemals anzuvertrauen. 
§# 12. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Quit— 
tungs= oder Einlagebücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition, in welchem Wege sie 
auch gesucht werden möchte, nicht unterworfen; jedoch mag dadurch die Hülfsvollstreckung in 
die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungs= oder Einlagebücher keineswegs 
ausgeschlossen werden. 
2. 20.h 
§ 16. Gegen das Versäumniß an den im vorstehenden Regulative bestimmten Fristen, 
sowie gegen die darin angedrohten Rechtsnachtheile, findet eine Wiedereinsetzung in den vori- 
gen Stand nicht Statt. 
2. r*i)7 
1847. 27
	        
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