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allen Umständen vorzugsweise aus der vorhandenen Masse befriedigt werden, dergestalt, daß
die Actien Lit. A. denen Sub Lit. B. jederzeit nachstehen.
& 14. Von den in § 2 erwähnten 20,000 Stück Prioritäts-Actien Lit. B. hat die
Staatsregierung ebenso, wie es bei den Actien zu 100 Thalern — — geschehen, den
vierten Theil mit 5000 Stück übernommen.
15. 8S F à. der Statuten von Linie 1 bis zu den Worten „Ist letztere beschlossen
und hat rc.“ wird in folgender Weise abgeändert:
Die Actiengesellschaft kann nur aufgelöst werden:
a) durch Beschlußnahme einer Generalversammlung, in welcher von der Gesammt-
zahl der Actien mindestens 12,500 Stück à 100 Thaler — — vertreten
sind und von den gegenwärtigen Stimmen wenigstens 2 für die Auflösung
sich entscheiden. Vier Actien Lit. B. werden hier bei einer Actie Lit. A.
gleich geachtet.
Ist letztere beschlossen und hat rc.
§ 16. 3 45 der Statuten findet, jedoch mit folgenden Modificationen, auch auf die
Actien Lit. B. Anwendung. Sollte sich die Regierung eines Theils der von ihr übernom-
menen 5000 Stück Actien Lit. B. entäußert haben, so ist ihr Bevollmächtigter für jedes
volle Tausend der zu dem Zeitpuncte der Generalversammlung dem Staate zugehörigen Pri-
oritäts-Actien zu sechs Stimmen berechtigt.
Von den übrigen Inhabern der Actien Lit. B. hat der Vorzeiger von
4 bis 20 Actien 1 Stimme
21 40 2 —
41. 80 3 -
81 120 4
121 160 5
P
161 und mehr
Der Inhaber sowohl von Actien Lit. B. als von Actien Lit. A. fann jedoch in keinem
Falle, wie hoch auch die Zahl dieser Actien zusammen sich immer belaufen möge, mehr als
10 Stimmen haben.
# 17. Auch bei den in § 55 und § 71 angeordneten Depositionen von einer und
beziehendlich zehn Actien sind vier Actien Lit. B. einer Actie Lit. A. gleich zu achten.
§ 18. Jeder Inhaber von Actien Lit. A. oder Lit. B. ist den im gegenwärtigen
Statutennachtrage enthaltenen Festsetzungen unterworfen, ohne daß ihm dagegen die Aus-
flucht der Nichtkenntniß zu Statten kommt.