Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

(159 ) 
M 60) Verordnung, 
die Einführung einer anderweiten Arzueientaxe betreffend; 
vom 30sten October 1847. 
Neocheem die durch Verordnung vom 13ten Juni 1840 publieirte und durch Bekannt- 
machung vom 10ten December 1840 in die Deeimalwährung umgerechnet erschienene dritte 
Auflage der Arzneientare für die Königl. Sächsischen Lande durch mehrfache Nachträge in 
ihren meisten Ansätzen Umänderungen erfahren hat, auch mehrere Zusätze zu derselben sich 
nöthig gemacht haben, ist es zu Erleichterung des pharmaceutischen Verkehrs und zu Vermei- 
dung von Irrungen bei dem Tarationsgeschäfte erforderlich erschienen, die gesammte Arzneien= 
taxe nebst ihren Nachträgen durch Sachverständige prüfen und unter dem Titel: 
„Arzneientaxe für die Königl. Sächsischen Lande. 
Vierte Auflage.“ 
neu erscheinen zu lassen. Mit Seiner Königl. Majestät Allerhöchster Genehmigung wird 
Solches andurch bekannt gemacht und zugleich Nachstehendes verordnet: 
& 1. Binnen vier Wochen nach der letzten Absendung des diese Verordnung enthal- 
tenden Gesetz= und Verordnungsblattes hat sich jeder Apotheker hiesiger Lande besagte Arz- 
neientare anzuschaffen und bei Zehn Thalern Strafe dafür zu sorgen, daß dieselbe in der 
Officin, und zwar in jeder größeren in mehreren Eremplaren, zur bffentlichen Einsicht bereit 
liege. Dasselbe ist auch hinsichtlich der von Zeit zu Zeit zu erlassenden Nachträge, deren Er- 
scheinen jedesmal in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, zu beobachten, und 
die abweichenden Bestimmungen derselben sind jedesmal in die zu diesem Behufe in dieser 
anderweiten Arzneientare angebrachten leeren Columnen handschriftlich einzutragen. 
§ 2. Alle Apotheker des Königreichs Sachsen haben sodann ihre Forderungen für Arz- 
neimittel, Gefäße und pharmaceutische Arbeiten genau nach Maaßgabe dieser Tare und ihrer 
künftigen Nachträge einzurichten, auch dabei die in der Vorrede derselben gegebenen Vorschrif- 
ten zu beachten. Denselben Vorschriften ist auch nachzugehen, wenn es auf Moderation sol- 
cher Forderungen ankommt. 
6 3. Der Preis jeder gefertigten Arznei ist auf das in die Apotheke gebrachte Recept 
deutlich zu schreiben. 
& 4. Den Apothekern bleibt unbenommen, den Hospitälern, Armen= und andern 
öffentlichen Anstalten einen Rabbat, auch Privatpersonen in geeigneten Fällen einen Nachlaß 
zu bewilligen, voch ist alsdann der wahre Tarpreis, neben dem ermäßigten, auf den Recep-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.