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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
16 Stück vom Jahre 1847.
620 Verordnung,
die Richtungslinie der Sächsisch-Böhmischen Staatseisenbahn betreffend;
vom 15ten December 1847.
Uhter Bezugnahme auf die über die Richtung der Saͤchsisch-Böhmischen Staatseisenbahn
unter dem 20sten August und 12ten November 1845, sowie unter dem 14ten April lau—
fenden Jahres ergangenen Verordnungen (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1845,
Seite 185 und 262 und vom Jahre 1847, Seite 69) und auf Grund der vom unterzeich—
neten Ministerium, im Einverständnisse mit Dem dex Finanzen, erfolgten Genehmigung der
auf die Richtung der genannten Bahn von dem Rietzschgrunde an bis an die Landesgrenze
bezüglichen Detailpläne wird andurch bekannt gemacht, daß die Sächsisch-Böhmische Staats—
eisenbahn innerhalb jener Strecke die Fluren der Ortschaften:
Krippen,
Kleinhennersdorf,
Reinhardtsdorf und
Schöna
durchschneiden wird.
Die Bestimmungen des Expropriationsgesetzes vom 3ten Juli 1835, der Vollziehungs—
verordnung von demselben Tage, der Erläuterungsverordnung vom 14ten März 1836 und
der Verordnung vom öten März 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835,
Seite 371 fg., vom Jahre 1836, Seite 72 fg., und vom Jahre 1844, Seite 122 fg.)
haben daher auf die genannten Flurbezirke und die innerhalb derselben von der Eisenbahn-
linie betroffenen Grundstücke Anwendung zu leiden.
Dresden, am 15ten December 1847.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
Eppendorf.
1847. 31