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4)0) Verordnung,
den Beitritt der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierungen älterer und jüngerer
Linie zu den Verträgen wegen der Erleichterung der Paß= und Fremden-
polizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen betreffend;
vom 4Aten Januar 1847.
Nachdem in Folge stattgefundener Verhandlungen neuerdings auch die Fürstlichen Reuß—
Plauischen Regierungen älterer und jüngerer Linie für ihre gesammten Lande der Verein—
barung, welche nach Inhalt der Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 20sten
November 1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 256), vom 13ten
September 1842 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1842, Seite 107) und vom
1 Iten Februar 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845, Seite 38) wegen
erleichterter Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen
mit der Königl. Preußischen, Herzogl. Sachsen-Altenburgischen, Herzogl. Anhalt-Cöthenschen,
Anhalt-Dessauischen und Anhalt-Bernburgischen, sowie der Königl. Hannöverschen und
Herzogl. Braunschweig-Lüneburgischen Regierung abgeschlossen worden ist, beigetreten und
hierüber unter den betheiligten Regierungen entsprechende Ministerialerklärungen ausgefertigt
worden sind, so wird Solches, und daß von nun an die Bestimmungen der erwähnten Ver-
träge auch in den Beziehungen zu den gesammten Fürstlich Reuß-Plauischen Landen in allen
Puncten gegenseitige Anwendung leiden, insonderheit aber die von den Fürstlich Reuß-Plaui-
schen Behörden ausgestellten Paßkarten, bei Reisen innerhalb des hiesigen Landes, auch wenn
der Reisende zu denselben sich der Eisenbahnen nicht bedient, als genügende Legitimation der
Inhaber zu betrachten sind, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 4ten Januar 1847.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
von Tschirschky.
Letzte Absendung: am 31sten Januar 1847.