Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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66) Verordnung, 
den Abschluß einer Uebereinkunft mit der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen 
Regierung wegen wechselseitiger unentgeldlicher Heilung und Verpflegung, auch 
Beerdigung erkrankter und verunglückter unbemittelter Unterthanen betreffend; 
vom 21 sten Januar 1847. 
Nachstehend wird eine unter Allerhöchster Genehmigung Sr. Königl. Majestät von den Mi— 
nisterien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern unterm 3 1sten December 1846 
ausgefertigte Ministerfalerklärung in Betreff einer zwischen der Königlich Sächsischen und der 
Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung getroffenen Uebereinkunft wegen wechselseitiger 
unentgeldlicher Heilung und Verpflegung, auch beziehendlich Beerdigung erkrankter oder ver- 
unglückter unbemittelter Unterthanen, mit dem Bemerken, daß unterm 23sten December 1846 
eine gleichlautende Erklärung von dem Herzoglich Sächsischen Geheimen Ministerium ausge- 
stellt worden ist, zur Nachachtung für die Behörden und sonst für Jedermann hierdurch öf- 
fentlich bekannt gemacht. 
Dresden, am #2#sten Januar 1847. 
Ministerium des Innern. 
von Falkenstein. 
Stelzner. 
  
Dei. Königlich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung sind über- 
eingekommen, ihren in den beiderseitigen Staaten erkrankenden oder verunglückenden unbe- 
mittelten Unterthanen, gegenseitig ohne Ersatz, die benöthigte Heilung und Verpflegung an- 
gedeihen zu lassen, sowie auch für die Kosten der Beerdigung der daselbst verstorbenen armen 
Unterthanen des andern Staats zu sorgen, und es ist zu dem Ende Folgendes festgesetzt 
worden. 
1 
Die Kur= und Verpflegungs= nicht minder auch die Begräbniß-Kosten von dergleichen 
in dem einen der beiden Staaten erkrankten oder verunglückten, oder verstorbenen Angehöri- 
gen des andern Staats werden im Allgemeinen von den Stiftungs= oder Gemeindecassen der- 
jenigen Orte, wo diese Individuen einen Unfall erleiden, bestritten, ohne daß deshalb ein 
Ersatz in Anspruch genommen werden kann. Auch wird jede Regierung die geeignete Vor- 
kehrung treffen, daß bei solchen Fällen in dem, was die Menschlichkeit gebietet, kein Mangel 
und kein Versäumniß eintrete.
	        
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