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66) Verordnung,
den Abschluß einer Uebereinkunft mit der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen
Regierung wegen wechselseitiger unentgeldlicher Heilung und Verpflegung, auch
Beerdigung erkrankter und verunglückter unbemittelter Unterthanen betreffend;
vom 21 sten Januar 1847.
Nachstehend wird eine unter Allerhöchster Genehmigung Sr. Königl. Majestät von den Mi—
nisterien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern unterm 3 1sten December 1846
ausgefertigte Ministerfalerklärung in Betreff einer zwischen der Königlich Sächsischen und der
Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung getroffenen Uebereinkunft wegen wechselseitiger
unentgeldlicher Heilung und Verpflegung, auch beziehendlich Beerdigung erkrankter oder ver-
unglückter unbemittelter Unterthanen, mit dem Bemerken, daß unterm 23sten December 1846
eine gleichlautende Erklärung von dem Herzoglich Sächsischen Geheimen Ministerium ausge-
stellt worden ist, zur Nachachtung für die Behörden und sonst für Jedermann hierdurch öf-
fentlich bekannt gemacht.
Dresden, am #2#sten Januar 1847.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
Stelzner.
Dei. Königlich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung sind über-
eingekommen, ihren in den beiderseitigen Staaten erkrankenden oder verunglückenden unbe-
mittelten Unterthanen, gegenseitig ohne Ersatz, die benöthigte Heilung und Verpflegung an-
gedeihen zu lassen, sowie auch für die Kosten der Beerdigung der daselbst verstorbenen armen
Unterthanen des andern Staats zu sorgen, und es ist zu dem Ende Folgendes festgesetzt
worden.
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Die Kur= und Verpflegungs= nicht minder auch die Begräbniß-Kosten von dergleichen
in dem einen der beiden Staaten erkrankten oder verunglückten, oder verstorbenen Angehöri-
gen des andern Staats werden im Allgemeinen von den Stiftungs= oder Gemeindecassen der-
jenigen Orte, wo diese Individuen einen Unfall erleiden, bestritten, ohne daß deshalb ein
Ersatz in Anspruch genommen werden kann. Auch wird jede Regierung die geeignete Vor-
kehrung treffen, daß bei solchen Fällen in dem, was die Menschlichkeit gebietet, kein Mangel
und kein Versäumniß eintrete.